Meldungen 2007
- Richtlinienumsetzungsgesetz: Arbeitnehmer und Selbstständige
- Richtlinienumsetzungsgesetz: Familiennachzug, Daueraufenthaltserlaubnis-EG, Einbürgerung
- Visa-Recht: Risiko Reisebüroverfahren und Notenstellenverfahren in Moskau
- Arbeitserlaubnis für ausländische Studienabsolventen und osteuropäische Ingenieure
- Reform des Aufenthaltsgesetzes am 28.08.2007 in Kraft getreten
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: auch für wissenschaftliche Mitarbeiter
- Ausländerrecht: Spionage bei Scheinehe – rechtswidrig aber doch verwertbar?
- Zum EU-Beitritt von Rumänien und Bulgarien
Richtlinienumsetzungsgesetz: Arbeitnehmer und Selbstständige
Arbeitnehmer und Selbstständige Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Ausländerrecht - Teil 1
16. März 2007, Frankfurt: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht hat gute Chancen das Gesetzgebungsverfahren innerhalb der nächsten Monate zu durchlaufen, ohne dass gravierende Änderungen zu erwarten sind. Alle Betroffenen, d.h. Unternehmen mit ausländischen Beschäftigten, Ausländer und deren deutsche Familienangehörigen, sollten sich daher bereits jetzt auf die erwarteten Änderungen einstellen.
1.) Umsetzung der Forscherrichtlinie (Richtlinie 2005/71/EG)
Im neu belegten § 20 AufenthG-E soll es nunmehr Forschern aus Ländern außerhalb der EU erleichtert werden, in Deutschland und der EU tätig zu werden. Die Umsetzung ist in derzeitiger Planung jedoch als missglückt und kontraproduktiv zu bezeichnen. Zunächst ist ein umständliches Zulassungsverfahren für Forschungseinrichtungen gem. der neuen §§ 38a ff. AufenthV-E vorgesehen, weiterhin wirken die ausführlichen und strengen Regelungen zur Kostentragung im Falle einer Abschiebung von Forschern deplatziert und hemmend. Letztlich ist aber auch der Anwendungsbereich dieser Forscher-Aufenthaltserlaubnis gering, da regelmäßig die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte vorliegen dürften. Der wesentliche Vorteil einer Forscher-Aufenthaltserlaubnis liegt damit (nur) in einer verbesserten innereuropäischen beruflichen Mobilität, weil vorübergehende Forschungsaufenthalte in anderen EU-Ländern gem. Art. 13 RL 2005/71/EG mit relativ geringem Aufwand möglich werden.
2.) Erleichterungen für Selbstständige, Unternehmensgründer und Freiberufler
Die bisherigen Regelgrenzen von einer Investitionssumme von 1 Mio. Euro und der Schaffung von 10 Arbeitsplätzen sollen im neu gefassten § 21 Abs. 1 AufenthG-E halbiert werden. Die praktische Relevanz dürfte jedoch gering sein, da auch bisher schon mit einem Bruchteil der Regelsummen eine Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige erhalten werden konnte, sofern ein regionales Interesse an der Ansiedlung plausibel gemacht werden konnte.
Eine bedeutsamere Änderung stellt die Erleichterung der Einwanderung von selbständig tätigen Freiberuflern dar. Von diesen Personen wird demnach grundsätzlich keine bestimmte Investitionssumme und keine Schaffung von Arbeitsplätzen mehr verlangt. Begünstigt sind alle Berufe im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. EStG. Dies umfasst vor allem Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter sowie Dolmetscher und Übersetzer. Erforderlich ist jedoch, dass die Voraussetzungen für eine Berufsausübung in Deutschland vorliegen. Dies umfasst nicht nur die regelmäßig notwendigen deutschen Sprachkenntnisse, sondern auch die erforderliche berufsrechtliche Zulassung. Gerade für Mediziner stellt die berufsrechtliche Erlaubnis, also die Approbation gem. § 3 BÄO bzw. die Berufserlaubnis gem. § 10 BÄO, regelmäßig eine weiter bestehende hohe Hürde dar, die allerdings von Behörde zu Behörde unterschiedlich streng gehandhabt wird.
3.) Strafbarkeit der Ausübung einer Beschäftigung mit Schengen-Visum
Durch den neu einzuführenden § 95 Abs. 1a AufenthG-E wird die Erwerbstätigkeit für Inhaber eines Schengen-Visums nunmehr unter Strafe gestellt. Gem. des neuen § 52 Abs. 7 AufenthG-E ist ein Schengen-Visum zwingend zu widerrufen, wenn der Ausländer ohne die nötige Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder bloß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne die nötige Erlaubnis beabsichtigt. Zusätzlich dürfte in derartigen Fällen auch eine schon heute praktizierte Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengen-Informationssystem (SIS) durchgeführt werden, obwohl die dafür nötigen Voraussetzungen gem. Art. 96 Abs. 3 SDÜ keineswegs immer vorliegen. Das Ergebnis wäre eine Einreisesperre für alle Schengen-Staaten.
Die Brisanz dieser Änderung ist nicht zu unterschätzen, da gerade Geschäftsreisende hier Gefahr laufen, kriminalisiert und aus dem Schengen-Raum ausgeschlossen zu werden. Ebenso besteht für die in Deutschland ansässigen verantwortlichen Führungskräfte die Gefahr ebenfalls in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden; weiterhin haftet ggf. der Arbeitgeber für die Kosten die Abschiebung bzw. Zurückschiebung ausländischer Mitarbeiter. Zwar ist in § 16 BeschV festgelegt, welche Tätigkeiten nicht als Beschäftigung i.S.d. Aufenthaltsgesetzes gelten, jedoch kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein, weil hier die Dauer der Tätigkeit innerhalb der letzten 12 Monate und die Art der Tätigkeit präzise bestimmt werden muss. Es sollte daher bei allen geschäftlichen Einladungen sowie der vorübergehenden Anwesenheit von Fachkräften international aufgestellter Unternehmen streng darauf geachtet werden, die Dauer der einzelnen Besuche und den Inhalt bzw. die geplante Tätigkeit der Ausländer in Deutschland schriftlich zu dokumentieren und von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen. Im Fall von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung und laufenden Strafverfahren ist auch bei eindeutigen Fällen erfahrungsgemäß mit einer Verfahrensdauer von etlichen Wochen zu rechnen.
4.) Keine Veränderungen für Fachkräfte und Hochqualifizierte
Entgegen der Bestrebungen einiger Bundesländer enthält der Entwurf keine Erleichterungen bei der Zuwanderung von Hochqualifizierten. Hier bleiben die Regelbeispiele gem. § 19 Abs. 2 AufenthG bestehen, so dass weiterhin, abgesehen von Wissenschaftlern und besonders zu begründenden Ausnahmen, ein Jahreseinkommen in Höhe von mindestens 85.500 Euro für den sofortigen Erhalt einer (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis erforderlich ist. Die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte wird daher auch in Zukunft nur vereinzelt bzw. nach späteren Gehaltserhöhungen der Einwanderer in Frage kommen. Ebenso wird § 18 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit) und die Beschäftigungsverordnung nicht verändert. Im Ergebnis ist Arbeitgebern mit Bedarf an qualifizierten ausländischen Fachkräften daher auch zukünftig zu empfehlen, sich hinsichtlich des Arbeitsgenehmigungsrechts und Aufenthaltsrechts ihrer derzeitigen und potenziellen ausländischen Mitarbeiter, kompetent beraten zu lassen. Auf diese Weise kann das Risiko einer Ablehnung minimiert und das Verfahren größtmöglich beschleunigt werden.
5.) Gesamtbeurteilung
"Am Wettbewerb um die besten Köpfe nimmt Deutschland gar nicht erst teil" kommentiert Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt die geänderten Regelungen für ausländische Arbeitnehmer und Selbstständige. Besonders die Umsetzung der Forscherrichtlinie, mit der Spitzenforscher nach Deutschland und in die EU gelockt werden sollen, ist unattraktiv, da Deutschland die vorhandenen Gestaltungsmöglichkeiten der EU-Richtlinie zum Nachteil der Forscher und Forschungseinrichtungen ausgeschöpft hat. "Insgesamt", so Weh weiter, "enthält der Entwurf für Unternehmen mit Bedarf an ausländischen Fach- und Führungskräften keine Erleichterungen."
Richtlinienumsetzungsgesetz: Familiennachzug, Daueraufenthaltserlaubnis-EG, Einbürgerung
Änderungen im Ausländerrecht und Staatsangehörigkeitsrecht: Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom Februar 2007 - Teil 2
23. März 2007, Frankfurt: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht hat gute Chancen das Gesetzgebungsverfahren innerhalb der nächsten Monate zu durchlaufen, ohne dass gravierende Änderungen zu erwarten sind. Alle Betroffenen sollten sich daher bereits jetzt auf die erwarteten Änderungen einstellen.
Familiennachzug (1): Die Planungen sehen vor, von nachziehenden Ehegatten grundlegende Deutschkenntnisse vor der Einreise zu verlangen. Des weiteren ist in bestimmten Fällen auch bei einem Zuzug zu Deutschen der gesicherte Lebensunterhalt nachzuweisen. Zwar sind eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen vorgesehen, jedoch dürfte der Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen im Ausland nicht immer möglich oder vernünftig finanzierbar sein. Die Regelung ist europa- und verfassungsrechtlich bedenklich, wird aber das Handeln der Botschaften und Ausländerbehörde womöglich über Jahre hinweg leiten.
„Eine beabsichtigte Familienzusammenführung sollte so schnell wie möglich durchgeführt werden“, so Rechtsanwältin Stephanie Weh.
Familiennachzug (2): Die Neuregelungen sehen vor, dass eine Einholung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet in noch weniger Fällen möglich sein soll als bisher. Stattdessen ist auch verstärkt das Visumsverfahren vom Ausland her nachzuholen, selbst wenn sich der betroffene Ausländer bereits (legal) in Deutschland befindet. Davon betroffen sind vor allem Ausländer, die das langwierige und aufwändige Verfahren für eine Eheschließung in Deutschland dadurch umgehen wollen, dass sie in einem anderen EU-Land heiraten. Besonders der Heiratstourismus nach Dänemark soll damit eingedämmt werden, da dort eine Heirat innerhalb von 2 Wochen durchaus realistisch ist, während eine Eheschließung von Ausländern in Deutschland u.U. mehrere Monate Vorbereitungszeit erfordert.
„Eheschließungen in Dänemark bleiben auch zukünftig interessant“, kommentiert die Frankfurter Rechtsanwältin Stephanie Weh die Änderungen, „weil dann eine europäische Heiratsurkunde vorliegt.“ Allerdings wird der ausländische Ehepartner trotz Eheschließung zukünftig wieder ausreisen und ein Visum beantragen müssen. „Am Ende werden die Ehepartner in Deutschland leben können – die Bundesregierung wird den Weg dorthin aber teurer und langwieriger machen.“
Studenten, ehemalige Studenten – Daueraufenthaltserlaubnis-EG: Mit der Einführung der Daueraufenthaltserlaubnis-EG ist die Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach 5 Jahren möglich, wobei Studienzeiten zur Hälfte angerechnet werden. Zwar haben die Regelungen der zu Grunde liegende Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) wegen der Versäumung der Umsetzungsfrist auch bisher schon unmittelbare Wirksamkeit entfaltet, die Klarstellung im Aufenthaltsgesetz dürfte aber die in der Praxis immer wieder zu beobachtenden Schwierigkeiten weitgehend beseitigen. Eine Verschärfung stellt die Regelung des neuen § 52 Abs. 3 AufenthG dar, nachdem eine Aufenthaltserlaubnis für Studenten widerrufen werden kann, wenn eine Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird. Hierunter fallen die in der Praxis verbreiteten Überschreitungen der Erwerbstätigkeit auf 90 Tage bzw. 180 halbe Tage im Jahr ebenso wie eine nicht erlaubte selbstständige Tätigkeit.
„Studenten profitieren am meisten von der Daueraufenthaltserlaubnis-EG“, erklärt Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt den neuen Aufenthaltstitel, „denn Studienzeiten in Deutschland werden zur Hälfte auf den 5-jährigen Mindestaufenthalt angerechnet.“ Damit könne in vielen Fällen bereits kurz nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erlangt werden.
Einbürgerung von jungen Erwachsenen: Die Privilegierung von jungen Erwachsenen, die bis zum 23. Lebensjahr keinen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen mussten, soll ersatzlos wegfallen. Im Ergebnis dürfte damit eine Einbürgerung während einer schulischen, betrieblichen oder akademischen Ausbildung häufig ausscheiden, während junge Erwachsene, die trotz entsprechender Bemühungen keinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz finden, weiter eingebürgert werden können.
Anspruchseinbürgerung bei guten Deutschkenntnissen: Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass bei Vorliegen besonderer Intergrationsleistungen, insbes. bei guten Sprachkenntnissen, eine Einbürgerung bereits nach 6 Jahren (statt bisher 8 Jahren) stattfinden kann.
Einbürgerung von ehemaligen Deutschen (§ 13 StAG): Die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung für Personen, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben, soll auf die jeweilige Person und deren minderjährige Kinder beschränkt werden. Damit wird eine erleichterte Einbürgerung für volljährige Personen ausgeschlossen, die sich lediglich auf deutsche Vorfahren berufen können, jedoch selbst nie die deutsche Staatsbürgerschaft besessen haben. Die Regelung betrifft neben vielen Nachfahren deutscher Auswanderer in Südamerika (insbes. Brasilien und Chile) und Südafrika auch die Kinder von Personen, die in jüngerer Vergangenheit ausgewandert sind und die Staatsangehörigkeit des neuen Landes annehmen wollen bzw. angenommen haben. Hier sollten unbedingt die Möglichkeiten der doppelten Staatsbürgerschaft für die (noch minderjährigen) Kinder geprüft werden.
Weitere Änderungen: Weitere Änderungen betreffen vor allem das Asylrecht bzw. Flüchtlingsrecht, sowie teilweise gravierende Verschärfungen bei der Abschiebungshaft bzw. Zurückweisungshaft. Ein noch immer bestehender Streitpunkt ist die Einführung einer (weiteren) Bleiberechtsregelung, die ggf. auch im Gesetzgebungsverfahrens nochmals modifiziert werden könnte.
Visa-Recht: Risiko Reisebüroverfahren und Notenstellenverfahren in Moskau
Mehrjährige schengenweite Einreisesperre für russische Geschäftsleute als Folge
Frankfurt, 09.12.2007 – Die vor allem an der deutschen Botschaft in Moskau praktizierten Verfahren zur beschleunigten Visaerteilung, sog. Reisebüroverfahren und Notenstellenverfahren, bergen für die Antragsteller nicht unerhebliche Risiken. Beiden Verfahren gemeinsam ist, dass der Antragsteller seinen Visumsantrag über speziell akkreditierte Stellen einreicht und nicht bei der Botschaft persönlich vorsprechen muss.
Wie der Anwaltskanzlei Weh schon seit Anfang 2007 bekannt wurde, wurden in einer Reihe von Fällen die Unterlagen der Antragsteller von den Reisebüros durch gefälschte Einladungs- und Empfehlungsschreiben deutscher Unternehmen und russischer Behörden ersetzt, ohne die Antragsteller hierüber zu informieren.
Die auf diese Weise erteilten Visa wurden nach Entdeckung der Fälschungen durch das Auswärtige Amt widerrufen und die Betroffenen von der Bundespolizeidirektion Koblenz schengenweit zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Damit besteht für diesen Personenkreis zunächst für die Dauer von 3 Jahren keine Möglichkeit mehr, ein Visum von einem Schengenland zu erhalten.
"Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengen-Informationssytem (SIS) ist in diesen Fällen jedoch rechtswidrig", so Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz bereits in einem von der Anwaltskanzlei Weh betriebenen Musterverfahren bestätigt und die Einreiseverweigerung des Betroffenen aufgehoben. Rechtsanwältin Weh empfiehlt daher den Betroffenen und ihren deutschen Geschäftspartnern, Rechtsmittel gegen ausgesprochene Einreiseverweigerungen einzulegen.
Arbeitserlaubnis für ausländische Studienabsolventen und osteuropäische Ingenieure
Frankfurt, 17.10.2007: Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung am 16.10.2007 in Kraft getreten
Mit Wirkung zum 16.10.2007 ist die Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung (HSchulAbsZugV) in Kraft getreten. Damit entfällt die Arbeitsmarktprüfung (Vorrangprüfung) folgende Personengruppen:
- Ausländer, die in Deutschland ein Studium abgeschlossen haben und noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 4 AufenthG sind für einen angemessenen Arbeitsplatz. Diese Vergünstigung gilt für alle Studienfächer.
- Ingenieure auf den Gebieten des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik aus den osteuropäischen EU-Ländern. Durch die Begünstigung entfällt jedoch nicht das gesamte Arbeitsgenehmigungsverfahren; es ist weiterhin eine Arbeitserlaubnis-EU zu beantragen.
Reform des Aufenthaltsgesetzes am 28.08.2007 in Kraft getreten
Frankfurt, 28.08.2007
Das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union wurde am 27.08.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist zum überwiegenden Teil am 28.08.2007 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sind weit reichende Veränderungen im Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrecht verbunden. Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten i.d.R. auch für die Fälle, in denen der Antrag bereits früher gestellt wurde (Altfälle).
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: auch für wissenschaftliche Mitarbeiter
Frankfurt, 09.05.2007: Zum Urteil des VG Stuttgart vom 08.11.2006 - 17 K 2196/05
Das VG Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 08.11.2006, Az. 17 K 2196/05, einer allzu restriktiven Auslegung des Rechts auf eine Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht) für Hochqualifizierte einen Riegel vorgeschoben. Die häufig zu beobachtende behördliche Praxis, nahezu ausschließlich auf ein besonders hohes Einkommen von rund 85.000 EUR pro Jahr abzustellen, ist insbesondere im Falle von Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Mitarbeitern rechtlich fehlerhaft.
Das VG Stuttgart stellte daher klar, dass für Wissenschaftler mit besonderen Kenntnissen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) ein besonders hohes Einkommen in Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (85.500 EUR) gem. § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG nicht erforderlich ist. Für die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte genügt hinsichtlich des Einkommen ein gesicherter Lebensunterhalt, der bereits mit einer Bezahlung nach BAT IIa gedeckt sein kann.
Ebenfalls gängige Praxis deutscher Ausländerbehörden ist es, eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifzierte mit dem Argument zu verweigern, dass diese nur Personen erhalten können, die erstmals einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Insbesondere kämen ehemalige Studenten und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 AufenthG grundsätzlich nicht für eine solche Niederlassungserlaubnis in Frage. Auch dieser Auffassung tritt das VG Stuttgart entgegen. Eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte kann demnach auch unmittelbar im Anschluss an eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken (nunmehr Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG) erteilt werden und zwar auch für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter während einer Promotion. Gleichwohl müsse ein entsprechend nachzuweisender besonderer Fall vorliegen.
Ausländerrecht: Spionage bei Scheinehe – rechtswidrig aber doch verwertbar?
Frankfurt, 04.05.2007: Zum Beschluss des OVG Hamburg vom 25.04.2007 - 3 Bs 396/05
Besonders intensiven und rechtswidrigen Ermittlungen von Ausländerbehörden gegen Personen, die einer "Scheinehe" verdächtigt werden, hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 25.04.2007, Az. 3 Bs 396/05, nunmehr einen Riegel vorgeschoben. In der Praxis dürfte der Beschluss jedoch die Behörden eher dazu ermuntern, auch zukünftig das Privatleben der Verdächtigten in einer Weise auszuspionieren, als würde es sich um Schwerverbrecher handeln.
Zum Hintergrund: Ausländer, die einen deutschen Staatsbürger heiraten und mit diesem tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen, können in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Eine sogenannte „Scheinehe“ liegt vor, wenn eine Heirat zwar formal stattgefunden hat, in Wirklichkeit aber keine grundgesetzlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft geführt wird, sondern es den Beteiligten ausschließlich um die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile geht. Zur Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen bedienen sich die Ausländerbehörden umfangreicher Checklisten und führen üblicherweise Befragungen der Eheleute durch - allerdings ohne damit absolute Sicherheit zu erhalten.
Auch im konkreten Fall hatte die Ausländerbehörde Zweifel am Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und beauftragte daher eine private Detektei mit umfassenden Ermittlungen. Diese führte u.a. eine Videoüberwachung des Wohnhauses durch und befestigte am Auto des Ehemannes einen GPS-Peilsender, mit dem jede Fahrt des Betroffenen präzise aufgezeichnet und analysiert werden konnte. Im abschließenden Bericht kam die Detektei zu dem Schluss, dass die Ehepartner keinerlei Kontakt miteinander pflegten und getrennt wohnten.
Das OVG hat diese Überwachungsmaßnahmen nunmehr als rechtswidrig angesehen und gleichzeitig deren unmittelbare Verwertung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren untersagt. Gleichzeitig stellte das OVG jedoch fest, dass die rechtswidrig erlangten Erkenntnisse aber Ausgangspunkt für weitere (rechtmäßige) Ermittlungen sein dürfen.
"Die Ergebnisse einer rechtswidrigen Überwachungsmaßnahme bleiben in der Behördenakte und belasten die Betroffenen dauerhaft weiter", erklärt die auf Ausländerrecht spezialisierte Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt die Problematik der Entscheidung. Die Entscheidung stelle insofern einen Freibrief für rechtswidrige Ermittlungen der Behörden dar, da sich für die Behörde bzw. deren Mitarbeiter keinerlei spürbare Konsequenzen ergeben. "Die richtige Vorbereitung auf den Umgang mit Ausländerbehörden bei bi-nationalen Ehen wird jetzt noch wichtiger, denn nur so kann ein Anfangsverdacht auf eine Scheinehe von vornherein vermieden werden."
Zum EU-Beitritt von Rumänien und Bulgarien
Frankfurt, 07.01.2007: Freizügigkeit von Rumänen und Bulgaren in der EU eingeschränkt wirksam.
Der Beitritt von Rumänien und Bulgarien zur EU wurde am 01.01.2007 vollzogen. Die Bürger dieser Länder sind von nun an EU-Bürger und genießen grundsätzlich Freizügigkeit. Allerdings hat die Bundesregierung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer für einen Übergangszeitraum zu beschränken. Daher benötigen rumänische und bulgarische Staatsbürger zwar kein Visum und keine Aufenthaltserlaubnis mehr, sie müssen vor dem Beginn einer Tätigkeit als Angestellter jedoch i.d.R. eine Arbeitserlaubnis beantragen und erhalten.
