In einer von der Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt erstrittenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08) präzisierte und erweiterte das Gericht seine Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht von ausländischen Elternteilen: Zwischen einem ausländischen Vater und seinem deutschen Kind kann eine schutzwürdige familiäre Gemeinschaft auch dann bestehen, wenn dem Vater das Sorgerecht teilweise entzogen wurde, das Kind in einer Pflegefamilie lebt und der Vater sein Kind nur alle 14 Tage für wenige Stunden besuchen darf. Dass der insofern lediglich umgangsberechtigte Vater nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht grundsätzlich entgegen.
Weiterhin verwirft das Verfassungsgericht ausdrücklich die Überlegung, nach denen die Elternfunktion in solchen Konstellationen von den Pflegeeltern ausgefüllt werden würde und es sich bei der Beziehung zum Vater nicht um eine “echte” Eltern-Kind-Beziehung handele, sondern eher um ein Verhältnis, das dem eines Patenonkels entspräche (so noch das VG Frankfurt, Urt. v. 09.07.2008 – 1 K 52.08.F und das VG Wiesbaden, Beschl. v. 14.08.2008 – 4 L 856/08.WI.A).
Letztlich mahnt das Verfassungsgericht auch zu einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung durch die Gerichte: So müsse das Gericht im Falle einer abweisenden Entscheidung eine Vorstellung davon entwickeln, welchen Trennungszeitraum zwischen Vater und Kind es für zumutbar erachtet, aufklären, ob die stattfindenden Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zwischen Vater und Kind zueinander auch sonst dem Üblichen entsprechen und inwieweit der Kindesvater den ihm verbliebenen Teil der elterlichen Sorge wahrnimmt und aus welchen Gründen das gegebenenfalls unterbleibt.
Zur Entscheidung im Volltext: BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08