Keine Zurückschiebung am Flughafen durch die Bundespolizei wenn freiwillige Ausreise erfolgen soll – VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2011 – 11 K 4445/10

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden, dass in einem Fall, in dem die freiwillige Ausreise unmittelbar bevorsteht bzw. schon im Gange ist, eine Zurückschiebung nicht mehr erfolgen darf, da die Zurückschiebung in diesem Fall nicht mehr verhältnismäßig ist. Die Zurückschiebung als Maßnahme der (Verwaltungs-)Vollstreckung, gebührt einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht demzufolge Vorrang.

Im vorliegenden Fall kam ein nigerianischer Staatsbürger, dessen Visum bereits abgelaufen war, mit einem Flugticket nach Nigeria zur Ausreisekontrolle der Bundespolizei, welche ihm die offensichtlich angestrebte, unmittelbar bevorstehende freiwillige Ausreise verweigerte und stattdessen zwangsweise in sein Heimatland zurückführte. Streitig war die hiermit verbundene Einreisesperre für zukünftige Reisen.

Mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) am 24.12.2010 hat sich die rechtliche Situation im Übrigen für die Betroffenen Ausländer weiter verbessert, was das Gericht jedoch nicht berücksichtigen durfte, da der konkrete Fall vor Ablauf der Umsetzungsfrist stattfand.

Zur Entscheidung im Volltext: VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2011 – 11 K 4445/10