Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 zum Aktenzeichen 2 BvR 1367/10 den Schutz von Ehe und Familie im aufenthaltsrechtlichen Verfahren erneut gestärkt. Es stellte klar, dass die Pflicht der Ehegatten, füreinander Verantwortung zu tragen, auch von wechselseitigem Beistand getragen ist, insbes. in Zeiten der Bedrängnis und in Zeiten besonderer körperlicher oder seelischer Belastungen. Eine Nachholung des Visumsverfahrens nach einer unerlaubten Einreise oder eine Einreise mit einem Schengenvisum ist daher bei (schwer) erkrankten Ehegatten in der Regel unzumutbar und zwar auch dann, wenn die konkreten Hilfeleistungen des einen Ehegatten auch durch andere Personen, z.B. Pflegedienste, erbracht werden könnten.
“In der Vergangenheit wurde eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens nur dann anerkannt, wenn Kinder beteiligt waren”, erläuterte Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt die Entscheidung. “Jetzt hingegen wird auch bei Ehepartnern entsprechend der gesetzlichen Regelung stets zu prüfen sein, ob eine Nachholung des Visumsverfahrens im konkreten Einzelfall wirklich zumutbar ist oder ob die Ausländerbehörde wegen besonderer Notlagen hiervon absehen muss.”
Zur Entscheidung im Volltext: BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 1367/10