Aufenthaltserlaubnis bei Autismus (China): VG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.2011 – 7 K 1940/10.F

Ein Kind chinesischer Staatsangehörigkeit, das an Autismus leidet, hat in China in der Regel keinen Zugang zu notwendigen therapeutischen Maßnahmen, so dass eine Verschlechterung des psychischen Zustandes, Entwicklungsrückschritte und eine erhebliche psychische Störung droht. Es liegen daher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor, was für das Kind einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit sich bringt. Das stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt im Rahmen einer Prozesskostenhilfeentscheidung fest (VG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.2011 – 7 K 1940/10.F); mit einer außergerichtlichen Einigung vor einer abschließenden Entscheidung durch Urteil ist daher zu rechnen

“Die Entscheidung zeigt erneut, dass die wirtschaftliche Entwicklung in China die Probleme des Landes im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und der Menschenrechte nicht gelöst hat”, so Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt. Chinesische Staatsangehörige hätten daher in vielen Fällen die Möglichkeit eines erfolgreichen aufenthaltsrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahrens, was von den Betroffenen aber nicht immer konsequent genutzt wird. Da die chinesischen Behörden an einer Rücknahme ihrer ausreisepflichtigen Staatsbürger meist kein Interesse hätten und die für eine Ausreise oder Abschiebung notwendigen Dokumente regelmäßig verweigern, würden diese Personen dann auf unabsehbar lange Zeit mit einem geduldeten Status ohne vernünftige Integrationsperspektive in Deutschland leben. Rechtsanwältin Weh ergänzt: “Kulturelle Unterschiede erschweren den Betroffenen die Orientierung und das Zurechtfinden im deutschen Rechtssystem, so dass viele Chancen verpasst werden. Außerdem erfordert die Unterschiedlichkeit der Sprachen eine intensive sprachliche Förderung, welche geduldeten Personen jedoch nicht gewährt wird.”

In der Anwaltskanzlei Weh können sich Mandanten selbstverständlich von Personen ihres Vertrauens begleiten lassen; diese übernehmen in der Beratung oftmals auch die Aufgaben eines Dolmetschers, so dass hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen. Weiterhin besteht speziell bei der chinesischen Sprache (Mandarin) die Möglichkeit, zu moderaten Kosten zweisprachig aufgewachsene Personen über die Kanzlei zu kontaktieren. Außerdem können professionelle Dolmetscher für nahezu alle Sprachen vermittelt werden, wobei die Kosten dann direkt mit dem Dolmetscher geklärt werden müssen. Neben der deutschen Sprache berät Rechtsanwältin Weh auch ohne Dolmetscher in englischer und französischer Sprache.

Zur Entscheidung im Volltext: VG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.2011 – 7 K 1940/10.F