Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens und Berücksichtigung des Kindeswohls: VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.2011 – 3 A 1107/11.Z

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils des VG Darmstadt, die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Die Klägerin, eine Kenianerin und zugleich Mutter eines deutschen Kleinkindes, sollte nach Ansicht des VG Darmstadt kein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, sondern zunächst ausreisen und in Kenia ein Visum beantragen. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen (z.B. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08) berücksichtigte es dabei nicht die Frage, wie eine solche Nachholung des Visumsverfahrens mit dem Kindeswohl in Einklang gebracht werden könnte. Bereits aus diesem Grunde wurde die Berufung zugelassen.

Rechtsanwältin Weh weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass ausreisepflichtige Eltern von kleinen Kindern, insbes. wenn diese Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in der Regel gute Chancen haben, ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. “An manchen Sachbearbeitern scheint die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der letzten 10 Jahren komplett vorbeigegangen zu sein, so dass immer wieder Gerichtsverfahren erforderlich werden, um die Rechte der Betroffenen durchzusetzen”, so Rechtsanwältin Weh. “Allerdings”, so Weh weiter, “zeigt der vorliegende Fall erneut, dass die Betroffenen auch im gerichtlichen Verfahren manchmal einen langen Atem benötigen und nicht auf halbem Wege aufgeben dürfen.”

Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.2011 – 3 A 1107/11.Z