Auch die Befristung von Sperrwirkungen darf nicht von der Zahlung der Abschiebungskosten abhängig gemacht werden.
Einem Ausländer der zur Ausreise verpflichtet ist, muss die (reale) Möglichkeit gegeben werden, seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen und Deutschland freiwillig zu verlassen. Viele Ausländerbehörden wollen das aber nicht so recht glauben (oder gehen lieber “auf Nummer sicher”) und schieben die Betroffenen zwangsweise ab. Und das mit teilweise horrenden Kosten, die weit über den Preisen eines Flugtickets liegen: Abschiebungskosten in Höhe von 5.000 – 15.000 EUR pro Person sind da keine Seltenheit. Zu allem Überfluss führt die Abschiebung dann auch noch zu einer Sperrwirkung, so dass der Betroffene bis zu einer Aufhebung der Einreisesperre kein Visum mehr erhält und zwar auch dann nicht, wenn er zwischenzeitlich einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hat oder Elternteil eines deutschen Kindes geworden ist.
Will der Ausländer später wieder nach Deutschland einreisen, muss also die Befristung der Sperrwirkungen nach § 11 AufenthG beantragt werden. Und dann fangen die Behörden an, nachzurechnen und die Abschiebungskosten zurückzufordern. Meist noch mit dem Hinweis, dass eine Befristung der Sperrwirkungen nur erfolgen könne, wenn die Abschiebungskosten vollständig beglichen wurden. Diese Praxis ist rechtswidrig!
Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt erklärt: “Eine Befristung der Sperrwirkungen muss auf jeden Fall vorgenommen werden – egal ob die Abschiebungskosten bezahlt werden oder nicht. Eine solche Entscheidung darf nicht verweigert werden. Die Behörde darf aber bei der Länge der Frist berücksichtigen, ob Abschiebungskosten –auch ratenweise- bezahlt wurden. Die Frist darf aber in der Regel nicht länger als 5 Jahre ab dem Tag der Abschiebung bemessen sein. Nur wenn erhebliche Straftaten vorlagen, kann ein längerer Zeitraum festgesetzt werden. Betroffene sollten sich deshalb nicht von den Behörden verunsichern lassen.”
Aber auch die Abschiebungskosten selbst werden von den Behörden häufig falsch behandelt: “Die Ausländerbehörde hat nur wenige Jahre Zeit, um Abschiebungskosten überhaupt geltend zu machen. Liegt die Abschiebung also schon Jahre zurück, dann sind die Abschiebungskosten häufig schon verjährt und brauchen nicht mehr bezahlt werden!”, so Weh. “Es lohnt sich auch, eine genaue Aufstellung der einzelnen Kosten anzufordern, denn in den Gesamtbeträgen sind häufig Kosten versteckt, die gar nicht oder nicht mehr als Abschiebungskosten geltend gemacht werden dürfen.”
Rechtsanwältin Weh rät Betroffenen daher dringend, Bescheide über die Festsetzung und Zahlung von Abschiebungskosten nicht einfach hinzunehmen und bestandskräftig werden zu lassen. Vielmehr sollten solche Bescheide sorgfältig geprüft und ggf. dagegen geklagt bzw. Widerspruch erhoben werden. Eine solche Klage bzw. Widerspruch muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides eingereicht werden. “Wenn ein solcher Leistungsbescheid erst mal bestandskräftig geworden ist, dann lässt sich dagegen kaum noch etwas unternehmen!”, so Weh. “Ich hatte schon Menschen in meiner Kanzlei sitzen, die eine Privatinsolvenz beantragen mussten, weil sie sich für die Bezahlung der Abschiebungskosten hoffnungslos verschuldet hatten.”
Die Anwaltskanzlei Weh unterstützt Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen von Befristungsentscheidungen und Abschiebungskosten. Betroffene können die Kostenbescheide betreffend Abschiebungskosten gerne unverbindlich per Fax oder E-Mail übersenden; Sie erhalten dann kurzfristig ein Angebot für die weitere Vertretung. Nur wenn Sie dieses Angebot dann annehmen, würden anwaltliche Kosten anfallen.