Rechtsbehelfsbelehrung und Fristen: Die Chancen des elektronischen Rechtsverkehrs: VGH Kassel, Beschluss vom 13.01.2012 – 3 A 1582/11.Z

Eigentlich kennt man es: gegen behördliche Entscheidungen kann der Betroffene -je nach Art der Angelegenheit und Bundesland- Widerspruch oder Klage erheben und zwar in den meisten Fällen innerhalb einer Frist von einem Monat (§§ 70, 74 VwGO). Dies gilt allerdings nur, wenn die Behörde auch über die einzuhaltende Frist belehrt hat (Rechtsmittelbelehrung, § 58 Abs. 1 VwGO); tut sie das nicht oder nicht richtig, dann kann der Rechtsbehelf binnen eines Jahres eingelegt werden (§ 58 Abs. 2 VwGO).

Mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (EGVP) in Hessen und an einigen anderen Verwaltungsgerichten in Deutschland wurden die seit Jahrzehnten üblichen Rechtsbehelfsbelehrungen, die nur auf die Möglichkeit zur Einlegung des Rechtsmittels “schriftlich oder zur Niederschrift” hinwiesen, problematisch. Schließlich fehlt so formulierten Belehrungen der Hinweis darauf, dass eine Klageerhebung auch über das elektronische Postfach des Gerichts möglich ist.

Die Anwaltskanzlei Weh vertrat nun einen Mandanten, der sich erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Klage entschloss. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für verfristet und wies sie als unzulässig ab: ein Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form sei entbehrlich und sogar “verwirrend”. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel ließ nun die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu: Die Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung auch einen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung enthalten muss, ist von grundsätzlicher Bedeutung und somit obergerichtlich klärungsbedürftig. Im gleichen Sinne hatte bereits das OVG Berlin-Brandenburg in zwei Angelegenheiten entschieden, jedoch ohne dass es in diesen Entscheidungen auf die Rechtsmittelbelehrung im Ergebnis ankam (Beschluss vom 03.05.2010 – OVG 2 S 106.09 und Beschluss vom 02.02.2011 – OVG 2 N 10.10).

Speziell in Hessen, wo sämtliche verwaltungs- und sozialgerichtlichen Klagen auch elektronisch erhoben werden können, bestehen daher gute Aussichten, auch nach Ablauf der Monatsfrist eine zulässige Klage zu erheben. Personen, die die Klagefrist von einem Monat verpasst haben, deren Bescheid jedoch noch kein ganzes Jahr alt ist, sollten sich daher über die noch bestehenden Möglichkeiten anwaltlich beraten lassen.

Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Beschluss vom 13.01.2012 – 3 A 1582/11.Z

Terminfreie Abendsprechstunde im Ausländerrecht zum Pauschalpreis – Donnerstags von 18:30 bis 20:00

Die Rechtsanwaltskanzlei Weh bietet ab Donnerstag, den 10.11.2011, jede Woche eine ausländerrechtliche Sprechstunde für Berufstätige an. Eine Terminvereinbarung ist hierfür nicht notwendig – jeder Ratsuchende der Donnerstags zwischen 18:30 und 20:00 Uhr eintrifft, erhält eine Beratung. Egal ob Nachzug eines Ehepartners, Aufenthaltserlaubnis für gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Besuchervisa, Niederlassungserlaubnis, unbeschränkte Arbeitserlaubnis oder Einbürgerung oder andere Fragen im Bereich des Aufenthaltsrechts.

Die Beratungsdauer ist dabei auf eine Zeit von 20 Minuten begrenzt und kostet pauschal 59,50 EUR. Bei komplexeren Fragestellungen kann die Beratung an einem anderen Tag persönlich, telefonisch oder per E-Mail zu normalen Gebühren fortgesetzt werden, wobei selbstverständlich eine Anrechnung auf die weiteren Anwaltskosten erfolgt.

“Viele Fragestellungen im Ausländerrecht lassen sich bereits in kurzer Zeit beurteilen und die weiteren Schritte festlegen – besonders dann, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und daher keine komplizierten Berechnungen vorgenommen werden müssen”, erläutert Rechtsanwältin Stephanie Weh dieses Angebot, das sich besonders an berufstätige Ausländer bzw. deren Partner wendet, denn: “für Berufstätige ist es oftmals schwierig, einen Anwaltstermin nach Feierabend zu bekommen.”

Durch die langjährige und umfassende Erfahrung von Rechtsanwältin Stephanie Weh, die die Rechte ihrer Mandanten auch schon erfolgreich beim Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht vertreten hat, können die Ratsuchenden jetzt schnell und unkompliziert zu einer kompetenten Einschätzung ihres Falles kommen.

In der Abendsprechstunde erfolgt keine Beratung in anderen Rechtsbereichen, insbes. nicht im Sozialrecht. Die Beratungsgebühr ist vor der Beratung zu zahlen (bar oder EC-Karte); Beratungshilfescheine können in der Abendsprechstunde nicht angenommen werden.

Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens für erkrankte Ehegatten: BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 1367/10

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Mai 2011 zum Aktenzeichen 2 BvR 1367/10 den Schutz von Ehe und Familie im aufenthaltsrechtlichen Verfahren erneut gestärkt. Es stellte klar, dass die Pflicht der Ehegatten, füreinander Verantwortung zu tragen, auch von wechselseitigem Beistand getragen ist, insbes. in Zeiten der Bedrängnis und in Zeiten besonderer körperlicher oder seelischer Belastungen. Eine Nachholung des Visumsverfahrens nach einer unerlaubten Einreise oder eine Einreise mit einem Schengenvisum ist daher bei (schwer) erkrankten Ehegatten in der Regel unzumutbar und zwar auch dann, wenn die konkreten Hilfeleistungen des einen Ehegatten auch durch andere Personen, z.B. Pflegedienste, erbracht werden könnten.

“In der Vergangenheit wurde eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens nur dann anerkannt, wenn Kinder beteiligt waren”, erläuterte Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt die Entscheidung. “Jetzt hingegen wird auch bei Ehepartnern entsprechend der gesetzlichen Regelung stets zu prüfen sein, ob eine Nachholung des Visumsverfahrens im konkreten Einzelfall wirklich zumutbar ist oder ob die Ausländerbehörde wegen besonderer Notlagen hiervon absehen muss.”

Zur Entscheidung im Volltext: BVerfG, Beschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 1367/10

Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens und Berücksichtigung des Kindeswohls: VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.2011 – 3 A 1107/11.Z

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils des VG Darmstadt, die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Die Klägerin, eine Kenianerin und zugleich Mutter eines deutschen Kleinkindes, sollte nach Ansicht des VG Darmstadt kein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis haben, sondern zunächst ausreisen und in Kenia ein Visum beantragen. Trotz ausdrücklichen Hinweises auf die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen (z.B. BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 – 2 BvR 1830/08) berücksichtigte es dabei nicht die Frage, wie eine solche Nachholung des Visumsverfahrens mit dem Kindeswohl in Einklang gebracht werden könnte. Bereits aus diesem Grunde wurde die Berufung zugelassen.

Rechtsanwältin Weh weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass ausreisepflichtige Eltern von kleinen Kindern, insbes. wenn diese Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, in der Regel gute Chancen haben, ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. “An manchen Sachbearbeitern scheint die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der letzten 10 Jahren komplett vorbeigegangen zu sein, so dass immer wieder Gerichtsverfahren erforderlich werden, um die Rechte der Betroffenen durchzusetzen”, so Rechtsanwältin Weh. “Allerdings”, so Weh weiter, “zeigt der vorliegende Fall erneut, dass die Betroffenen auch im gerichtlichen Verfahren manchmal einen langen Atem benötigen und nicht auf halbem Wege aufgeben dürfen.”

Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Beschl. v. 19.05.2011 – 3 A 1107/11.Z

Aufenthaltserlaubnis bei Autismus (China): VG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.2011 – 7 K 1940/10.F

Ein Kind chinesischer Staatsangehörigkeit, das an Autismus leidet, hat in China in der Regel keinen Zugang zu notwendigen therapeutischen Maßnahmen, so dass eine Verschlechterung des psychischen Zustandes, Entwicklungsrückschritte und eine erhebliche psychische Störung droht. Es liegen daher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor, was für das Kind einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit sich bringt. Das stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt im Rahmen einer Prozesskostenhilfeentscheidung fest (VG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.2011 – 7 K 1940/10.F); mit einer außergerichtlichen Einigung vor einer abschließenden Entscheidung durch Urteil ist daher zu rechnen

“Die Entscheidung zeigt erneut, dass die wirtschaftliche Entwicklung in China die Probleme des Landes im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und der Menschenrechte nicht gelöst hat”, so Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt. Chinesische Staatsangehörige hätten daher in vielen Fällen die Möglichkeit eines erfolgreichen aufenthaltsrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahrens, was von den Betroffenen aber nicht immer konsequent genutzt wird. Da die chinesischen Behörden an einer Rücknahme ihrer ausreisepflichtigen Staatsbürger meist kein Interesse hätten und die für eine Ausreise oder Abschiebung notwendigen Dokumente regelmäßig verweigern, würden diese Personen dann auf unabsehbar lange Zeit mit einem geduldeten Status ohne vernünftige Integrationsperspektive in Deutschland leben. Rechtsanwältin Weh ergänzt: “Kulturelle Unterschiede erschweren den Betroffenen die Orientierung und das Zurechtfinden im deutschen Rechtssystem, so dass viele Chancen verpasst werden. Außerdem erfordert die Unterschiedlichkeit der Sprachen eine intensive sprachliche Förderung, welche geduldeten Personen jedoch nicht gewährt wird.”

In der Anwaltskanzlei Weh können sich Mandanten selbstverständlich von Personen ihres Vertrauens begleiten lassen; diese übernehmen in der Beratung oftmals auch die Aufgaben eines Dolmetschers, so dass hierfür keine zusätzlichen Kosten entstehen. Weiterhin besteht speziell bei der chinesischen Sprache (Mandarin) die Möglichkeit, zu moderaten Kosten zweisprachig aufgewachsene Personen über die Kanzlei zu kontaktieren. Außerdem können professionelle Dolmetscher für nahezu alle Sprachen vermittelt werden, wobei die Kosten dann direkt mit dem Dolmetscher geklärt werden müssen. Neben der deutschen Sprache berät Rechtsanwältin Weh auch ohne Dolmetscher in englischer und französischer Sprache.

Zur Entscheidung im Volltext: VG Frankfurt, Beschl. v. 02.03.2011 – 7 K 1940/10.F

Keine Aufenthaltsbeendigung bei vorübergehend arbeitslosen Unionsbürgern

Rechtsanwältin Weh sind in den letzten Wochen vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Bürger aus Ländern der Europäischen Union, welche bisher in Deutschland gearbeitet haben und nun -z.B. wegen Kündigung des bisherigen Arbeitsplatzes- Sozialleistungen beantragt haben, Post von der Ausländerbehörde erhalten. Darin wird Ihnen der Einzug der Freizügigkeitsbescheinigung angedroht und zur Ausreise aufgefordert.

In den allermeisten Fällen war das Vorgehen der Ausländerbehörde jedoch rechtswidrig. Unionsbürger genießen weitreichende Aufenthaltsrechte im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, welche jedenfalls durch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit nicht beeinträchtigt werden. Es ist daher den Betroffenen dringend anzuraten, sich gegen die behördlichen Maßnahmen zur Wehr zu setzen und behördliche Verfügungen (Bescheide) auf keinen Fall ohne fristgerecht Rechtsmittel einzulegen, hinzunehmen.

Keine Zurückschiebung am Flughafen durch die Bundespolizei wenn freiwillige Ausreise erfolgen soll – VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2011 – 11 K 4445/10

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden, dass in einem Fall, in dem die freiwillige Ausreise unmittelbar bevorsteht bzw. schon im Gange ist, eine Zurückschiebung nicht mehr erfolgen darf, da die Zurückschiebung in diesem Fall nicht mehr verhältnismäßig ist. Die Zurückschiebung als Maßnahme der (Verwaltungs-)Vollstreckung, gebührt einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht demzufolge Vorrang.

Im vorliegenden Fall kam ein nigerianischer Staatsbürger, dessen Visum bereits abgelaufen war, mit einem Flugticket nach Nigeria zur Ausreisekontrolle der Bundespolizei, welche ihm die offensichtlich angestrebte, unmittelbar bevorstehende freiwillige Ausreise verweigerte und stattdessen zwangsweise in sein Heimatland zurückführte. Streitig war die hiermit verbundene Einreisesperre für zukünftige Reisen.

Mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) am 24.12.2010 hat sich die rechtliche Situation im Übrigen für die Betroffenen Ausländer weiter verbessert, was das Gericht jedoch nicht berücksichtigen durfte, da der konkrete Fall vor Ablauf der Umsetzungsfrist stattfand.

Zur Entscheidung im Volltext: VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2011 – 11 K 4445/10

Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist kein Ausweisungsgrund: VGH Kassel, Beschl. v. 08.11.2010 – 9 A 148/10.Z

Zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2. Weiterhin stellt der VGH (erneut) klar, dass der Bezug von Leistungen nachdem SGB II keinen Ausweisungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt.

Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Beschl. v. 08.11.2010 – 9 A 148/10.Z

Familiennachzug von ausländischen Elternteilen: Krankenversicherung, Lebensunterhalt, Härtefall

Gerade in gemischt-nationalen Ehen taucht immer wieder die Frage auf, ob ein ausländischer Schwiegervater oder eine Schwiegermutter dauerhaft nach Deutschland ziehen und hierfür ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann (Elternnachzug). Oftmals besteht der Wunsch des in Deutschland lebenden Ehepaares, den Elternteil in Deutschland in die familiäre Gemeinschaft, teilweise auch mit vorhandenen Enkelkindern, aufzunehmen und altersbedingte Einschränkungen und gesundheitliche Probleme im Familienverband in Deutschland zu lösen. Ein solcher Wunsch scheiterte in der Vergangenheit oftmals bereits daran, dass die erforderliche Krankenversicherung für ältere Menschen gar nicht oder nur zu unbezahlbar hohen Tarifen erhältlich war.

Durch die zwischenzeitlich in Deutschland eingeführte Krankenversicherungspflicht besteht nunmehr jedoch die Möglichkeit, diese Schwierigkeit zu überwinden. So ist eine Krankenversicherung für knapp unter 600 EUR pro Monat in Deutschland auch für Personen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten und einem hohen Alter erhältlich. Außerdem muss für einen Familiennachzug von Schwiegereltern eine “außergewöhnliche Härte” nachgewiesen werden.

Die Anwaltskanzlei Weh berät in diesem Zusammenhang über die rechtlichen Möglichkeiten eines Familiennachzugs und vertritt im Visumsverfahren und -sofern erforderlich- auch in gerichtlichen Verfahren an allen deutschen Verwaltungsgerichten einschließlich des für Visumsverfahren zuständigen VG Berlin.

Vollstreckung gerichtlicher Kostenentscheidung gegen eine Behörde: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2010 – 2 BvR 1830/08

Leider kommt es immer mal wieder vor, dass Behörden auch einer gerichtlichen Entscheidung nicht nachkommen. Vorliegend zahlte das Land Hessen monatelang die Anwaltskosten nicht, die im Verfahren einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde angefallen waren und dann war es nicht bereit, die zwischenzeitlich angefallenen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Das BVerfG musste nun auch über diese Kosten entscheiden – zu Lasten des Landes Hessen.

Zur Entscheidung im Volltext: BVerfG Beschl. v. 14.10.2010 – 2 BvR 1830/08