Eigentlich kennt man es: gegen behördliche Entscheidungen kann der Betroffene -je nach Art der Angelegenheit und Bundesland- Widerspruch oder Klage erheben und zwar in den meisten Fällen innerhalb einer Frist von einem Monat (§§ 70, 74 VwGO). Dies gilt allerdings nur, wenn die Behörde auch über die einzuhaltende Frist belehrt hat (Rechtsmittelbelehrung, § 58 Abs. 1 VwGO); tut sie das nicht oder nicht richtig, dann kann der Rechtsbehelf binnen eines Jahres eingelegt werden (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (EGVP) in Hessen und an einigen anderen Verwaltungsgerichten in Deutschland wurden die seit Jahrzehnten üblichen Rechtsbehelfsbelehrungen, die nur auf die Möglichkeit zur Einlegung des Rechtsmittels “schriftlich oder zur Niederschrift” hinwiesen, problematisch. Schließlich fehlt so formulierten Belehrungen der Hinweis darauf, dass eine Klageerhebung auch über das elektronische Postfach des Gerichts möglich ist.
Die Anwaltskanzlei Weh vertrat nun einen Mandanten, der sich erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Klage entschloss. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für verfristet und wies sie als unzulässig ab: ein Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form sei entbehrlich und sogar “verwirrend”. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel ließ nun die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu: Die Frage, ob eine Rechtsmittelbelehrung auch einen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung enthalten muss, ist von grundsätzlicher Bedeutung und somit obergerichtlich klärungsbedürftig. Im gleichen Sinne hatte bereits das OVG Berlin-Brandenburg in zwei Angelegenheiten entschieden, jedoch ohne dass es in diesen Entscheidungen auf die Rechtsmittelbelehrung im Ergebnis ankam (Beschluss vom 03.05.2010 – OVG 2 S 106.09 und Beschluss vom 02.02.2011 – OVG 2 N 10.10).
Speziell in Hessen, wo sämtliche verwaltungs- und sozialgerichtlichen Klagen auch elektronisch erhoben werden können, bestehen daher gute Aussichten, auch nach Ablauf der Monatsfrist eine zulässige Klage zu erheben. Personen, die die Klagefrist von einem Monat verpasst haben, deren Bescheid jedoch noch kein ganzes Jahr alt ist, sollten sich daher über die noch bestehenden Möglichkeiten anwaltlich beraten lassen.
Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Beschluss vom 13.01.2012 – 3 A 1582/11.Z