Keine Aufenthaltsbeendigung bei vorübergehend arbeitslosen Unionsbürgern

Rechtsanwältin Weh sind in den letzten Wochen vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen Bürger aus Ländern der Europäischen Union, welche bisher in Deutschland gearbeitet haben und nun -z.B. wegen Kündigung des bisherigen Arbeitsplatzes- Sozialleistungen beantragt haben, Post von der Ausländerbehörde erhalten. Darin wird Ihnen der Einzug der Freizügigkeitsbescheinigung angedroht und zur Ausreise aufgefordert.

In den allermeisten Fällen war das Vorgehen der Ausländerbehörde jedoch rechtswidrig. Unionsbürger genießen weitreichende Aufenthaltsrechte im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, welche jedenfalls durch eine vorübergehende Arbeitslosigkeit nicht beeinträchtigt werden. Es ist daher den Betroffenen dringend anzuraten, sich gegen die behördlichen Maßnahmen zur Wehr zu setzen und behördliche Verfügungen (Bescheide) auf keinen Fall ohne fristgerecht Rechtsmittel einzulegen, hinzunehmen.

Keine Zurückschiebung am Flughafen durch die Bundespolizei wenn freiwillige Ausreise erfolgen soll – VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2011 – 11 K 4445/10

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat entschieden, dass in einem Fall, in dem die freiwillige Ausreise unmittelbar bevorsteht bzw. schon im Gange ist, eine Zurückschiebung nicht mehr erfolgen darf, da die Zurückschiebung in diesem Fall nicht mehr verhältnismäßig ist. Die Zurückschiebung als Maßnahme der (Verwaltungs-)Vollstreckung, gebührt einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht demzufolge Vorrang.

Im vorliegenden Fall kam ein nigerianischer Staatsbürger, dessen Visum bereits abgelaufen war, mit einem Flugticket nach Nigeria zur Ausreisekontrolle der Bundespolizei, welche ihm die offensichtlich angestrebte, unmittelbar bevorstehende freiwillige Ausreise verweigerte und stattdessen zwangsweise in sein Heimatland zurückführte. Streitig war die hiermit verbundene Einreisesperre für zukünftige Reisen.

Mit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) am 24.12.2010 hat sich die rechtliche Situation im Übrigen für die Betroffenen Ausländer weiter verbessert, was das Gericht jedoch nicht berücksichtigen durfte, da der konkrete Fall vor Ablauf der Umsetzungsfrist stattfand.

Zur Entscheidung im Volltext: VG Frankfurt, Urt. v. 02.03.2011 – 11 K 4445/10

Zwangsvollstreckung gegen Behörde aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss: VG Frankfurt, Beschl. v. 12.11.2010 – 7 N 2450/10.F.A

Verliert eine Behörde einen Gerichtsprozess und muss sie dem klagenden Bürger seine Kosten (inkl. seiner Anwaltskosten) erstatten, so hat sie einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts nach Ansicht des VG Frankfurt binnen 4 Wochen zu bezahlen. Ein längeres Warten auf die Bezahlung sei unangemessen. Zahlt die Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so kann der Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckt werden – die Vollstreckungskosten hat dann ebenfalls die Behörde zu tragen.

Das VG Frankfurt räumt der Behörde in dieser Entscheidung mit 4 Wochen eine etwas knappere Frist ein als das Bundesverfassungsgericht (s. hier: BVerfG vom 14.10.2010 – 2 BvR 1830/08), welches 6 Wochen noch für angemessen hielt.

Zur Entscheidung im Volltext: VG Frankfurt, Beschl. v. 12.11.2010 – 7 N 2450/10.F.A

Bezug von Arbeitslosengeld 2 ist kein Ausweisungsgrund: VGH Kassel, Beschl. v. 08.11.2010 – 9 A 148/10.Z

Zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 AufenthG bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2. Weiterhin stellt der VGH (erneut) klar, dass der Bezug von Leistungen nachdem SGB II keinen Ausweisungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt.

Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Beschl. v. 08.11.2010 – 9 A 148/10.Z

Familiennachzug von ausländischen Elternteilen: Krankenversicherung, Lebensunterhalt, Härtefall

Gerade in gemischt-nationalen Ehen taucht immer wieder die Frage auf, ob ein ausländischer Schwiegervater oder eine Schwiegermutter dauerhaft nach Deutschland ziehen und hierfür ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann (Elternnachzug). Oftmals besteht der Wunsch des in Deutschland lebenden Ehepaares, den Elternteil in Deutschland in die familiäre Gemeinschaft, teilweise auch mit vorhandenen Enkelkindern, aufzunehmen und altersbedingte Einschränkungen und gesundheitliche Probleme im Familienverband in Deutschland zu lösen. Ein solcher Wunsch scheiterte in der Vergangenheit oftmals bereits daran, dass die erforderliche Krankenversicherung für ältere Menschen gar nicht oder nur zu unbezahlbar hohen Tarifen erhältlich war.

Durch die zwischenzeitlich in Deutschland eingeführte Krankenversicherungspflicht besteht nunmehr jedoch die Möglichkeit, diese Schwierigkeit zu überwinden. So ist eine Krankenversicherung für knapp unter 600 EUR pro Monat in Deutschland auch für Personen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten und einem hohen Alter erhältlich. Außerdem muss für einen Familiennachzug von Schwiegereltern eine “außergewöhnliche Härte” nachgewiesen werden.

Die Anwaltskanzlei Weh berät in diesem Zusammenhang über die rechtlichen Möglichkeiten eines Familiennachzugs und vertritt im Visumsverfahren und -sofern erforderlich- auch in gerichtlichen Verfahren an allen deutschen Verwaltungsgerichten einschließlich des für Visumsverfahren zuständigen VG Berlin.

Vollstreckung gerichtlicher Kostenentscheidung gegen eine Behörde: BVerfG, Beschl. v. 14.10.2010 – 2 BvR 1830/08

Leider kommt es immer mal wieder vor, dass Behörden auch einer gerichtlichen Entscheidung nicht nachkommen. Vorliegend zahlte das Land Hessen monatelang die Anwaltskosten nicht, die im Verfahren einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde angefallen waren und dann war es nicht bereit, die zwischenzeitlich angefallenen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Das BVerfG musste nun auch über diese Kosten entscheiden – zu Lasten des Landes Hessen.

Zur Entscheidung im Volltext: BVerfG Beschl. v. 14.10.2010 – 2 BvR 1830/08

BGH, Beschl. v. 16.09.2010 – V ZB 120/10: Rechtswidrigkeit von Abschiebungshaft

Mit Beschluss vom 16.09.2010 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Abschiebungshaftbeschlüsse des Amtsgerichts Wiesbaden und des Landgerichts Wiesbaden aufgehoben. Grund hierfür waren gravierende Verfahrensmängel beider Wiesbadener Gerichte, welche sich mit dem wesentlichen Vorbringen der betroffenen Person und den Schreiben von Rechtsanwältin Stephanie Weh überhaupt nicht auseinandergesetzt hatten. Das Verfahren am BGH wurde freundlicherweise von den für dieses Gericht speziell zugelassenen Anwälten Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz, Karlsruhe, geführt.

Der Fall zeigt, dass auch und gerade in Abschiebungshaftfällen eine hartnäckige und kompetente rechtliche Vertretung zu positiven Ergebnissen führen kann. Die nachträglich festgestellte Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft führt weiterhin dazu, dass die Haftkosten nicht von der Betroffenen getragen werden müssen.

Zur Entscheidung im Volltext: BGH, Beschl. v. 16.09.2010 – V ZB 120/10

Zum Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bei getrennten Wohnsitzen: VG Frankfurt – Urt. v. 08.04.2010 – 7 K 2014/09

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 08.04.2010 ausführlich Stellung genommen, unter welchen Umständen eine eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehen kann, obwohl die Ehegatten getrennte Wohnsitze haben und sich nur gelegentlich sehen. Im entschiedenen Fall hatte der deutsche Ehemann ein Studium in London begonnen während die Ehefrau weiterhin in Deutschland blieb.

Zur Entscheidung im Volltext…

VGH Kassel, Urt. v. 14.12.2009 – 9 A 1733/09: Lebensunterhalt für Niederlassungserlaubnis

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Urteil vom 14.12.2009, Az. 9 A 1733/09, die Auffassung des VG Frankfurt bestätigt, dass es für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis genügt, wenn der Antragsteller seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Nicht erforderlich ist, dass auch die mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) lebenden Personen über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügen.

Weiter bestätigte der VGH Kassel, dass der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG keinen Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG darstellt.

Die zugelassene Revision wurde von der Ausländerbehörde eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) steht noch aus.

Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Urt. v. 14.12.2009 – 9 A 1733/09