Meldungen 2008

 

VGH Kassel, Urt. v. 14.12.2009 - 9 A 1733/09: Lebensunterhalt für Niederlassungserlaubnis

Frankfurt, 05.03.2010: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Urteil vom 14.12.2009, Az. 9 A 1733/09, die Auffassung des VG Frankfurt bestätigt, dass es für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis genügt, wenn der Antragsteller seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Nicht erforderlich ist, dass auch die mit dem Antragsteller in häuslicher Gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft) lebenden Personen über einen gesicherten Lebensunterhalt verfügen.

Weiter bestätigte der VGH Kassel, dass der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG keinen Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG darstellt.

Die zugelassene Revision wurde von der Ausländerbehörde eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) steht noch aus.

Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Urt. v. 14.12.2009 - 9 A 1733/09

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Nicht deutsch genug für die Ehe? Spracherwerb als Voraussetzung für den Ehegattennachzug

Frankfurt, 18.02.2010: Rechtsanwältin Stephanie Weh wird am 22.03.2010 an einem öffentlichen Fachgespräch unter dem Titel "Nicht deutsch genug für die Ehe? Spracherwerb als Voraussetzung für den Ehegattennachzug" in Berlin teilnehmen. Das Gespräch findet im Deutschen Bundestag, Paul-Löbe-Haus, Raum 4.600, statt und beginnt um 11:00 Uhr.

Weitere Informationen können über die Seite des Veranstalters (Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen) abgerufen werden: http://www.gruene-bundestag.de/cms/termine/dok/327/327694.nicht_deutsch_genug_fuer_die_ehe_sprache.html

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Visafreiheit für Staatsangehörige von Serbien, Montenegro und Mazedonien ab 19.12.2009

Frankfurt, 08.12.2009: Ab dem 19.12.2009 werden Staatsangehörige von Serbien (mit Einschränkungen), Montenegro und Mazedonien von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte befreit sein, wenn ein biometrischer Pass vorhanden ist.

Rechtsanwältin Stephanie Weh nimmt diese Änderungen zum Anlass, um auf die folgenden Punkte hinzuweisen:

1.) Die Einreise ist nur dann visumsfrei möglich, wenn lediglich ein Kurzaufenthalt angestrebt ist. Ist bei der Einreise bereits ein längerfristiger Aufenthalt geplant, z.B. zu Studienzwecken und zum Zwecke der Heirat und Familienzusammenführung, ist die visumsfreie Einreise nicht möglich; es muss mit einer Zurückweisung an der Grenze und ggf. einem Strafverfahren gerechnet werden, wenn hiergegen verstoßen wird. Es muss in diesen Fällen weiterhin vor der Einreise ein Visum für den jeweiligen Zweck beantragt werden.

2.) Eine visumsfreie Einreise setzt weiterhin voraus, dass keine Sperrwirkungen einer früheren Ausweisung und/oder Abschiebung mehr bestehen (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Sperrwirkungen von Ausweisungen und Abschiebungen aus der Bundesrepublik Deutschland enden nicht, wie immer wieder angenommen wird, nach einer bestimmten Zahl an Jahren automatisch. Vielmehr muss stets ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Die Kanzlei kann für eine pauschale Gebühr von 30 EUR herausfinden, ob noch Sperrwirkungen von Ausweisungen oder Abschiebungen bestehen. Die Abfrage dauert in der Regel ca. 14 Tage. Eine weitergehende rechtliche Beratung ist in dieser Gebühr nicht enthalten. Entsprechende Anfragen können über das Anfrageformular oder per E-Mail gestellt werden.

Sofern noch Sperrwirkungen bestehen, sind wir gern im notwendigen Befristungsverfahren behilflich. Gern erstellen wir in solchen Fällen ein individuelles Angebot.

3.) Eine Eheschließung ist während eines visumsfreien Kurzaufenthalts grundsätzlich erlaubt. In besonderen Einzelfällen kann danach auch unmittelbar eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden; ob ein solcher Fall vorliegt, muss jedoch stets individuell geprüft werden.

Insbes. bei Personen, die sich bereits in der Vergangenheit in Deutschland aufgehalten haben und dabei deutsche Sprachkenntnisse erworben haben, ist ggf. für einen Ehegattennachzug auch kein Sprachnachweis (Goethe-Test) erforderlich. Auch hier ist jedoch eine individuelle Prüfung des Falles erforderlich.

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Keine Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.03.2009 - OVG 12 M 19.09)

Frankfurt, 07.04.2009: Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass im Falle eines Ehegattennachzugs nicht an hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage fehlt, wenn der nachziehende Ehegatte nicht über die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Deutschkenntnisse verfügt (OVG B-B, Beschl. v. 31.03.2009 - OVG 12 M 19.09). Vielmehr ist die Frage, ob der Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise verfassungskonform sei, eine schwierige Rechtsfrage, die bislang weder obergerichtlich noch höchstrichterlich entschieden wurde. Somit darf den Klägern jedenfalls Prozesskosten nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage verweigert werden

Zur Entscheidung im Volltext: OVG B-B, Beschl. v. 31.03.2009 - OVG 12 M 19.09

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Nachholung des Visumsverfahrens und Lebensunterhalt bei einem Kind mit deutschem Halbbruder (VGH Kassel, Beschl. v. 19.03.2009 - 9 B 403/09)

Frankfurt, 26.03.2009: Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat in einer einem Beschluss vom 19.03.2009 entschieden, dass bestehende familiäre Bindungen, insbes. wenn Kinder betroffen sind, einen Ausnahmefall in Bezug auf die Sicherung des Lebensunterhalts und auf die Nachholung des Visumsverfahrens darstellen können.

Im konkreten Fall war das elfjährige Kind einer hier lebenden ausländischen Mutter mit einem Schengenvisum eingereist. Die Kindesmutter versorgt in Deutschland ein weiteres deutsches Kind von einem anderen Vater. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag des Kindes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte die Abschiebung an, was vom Verwaltungsgericht Frankfurt als 'offensichtlich rechtmäßig' bestätigt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof Kassel korrigierte diese Entscheidung und stellte klar, dass unter den gegebenen Umständen das Kindeswohl höher zu werten sei als der Leistungsbezug der Familie und überdies die Nachholung eines Visumsverfahrens zur Familienzusammenführung (hier: Kindernachzug) unzumutbar erscheine.

Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Beschl. v. 19.03.2009 - 9 B 403/09

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Aufenthaltsrecht eines Vaters, dem das Sorgerecht teilweise entzogen wurde und dessen Kind in einer Pflegefamilie lebt (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08)

Frankfurt, 12.12.2008: In einer von der Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt erstrittenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08) präzisierte und erweiterte das Gericht seine Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht von ausländischen Elternteilen: Zwischen einem ausländischen Vater und seinem deutschen Kind kann eine schutzwürdige familiäre Gemeinschaft auch dann bestehen, wenn dem Vater das Sorgerecht teilweise entzogen wurde, das Kind in einer Pflegefamilie lebt und der Vater sein Kind nur alle 14 Tage für wenige Stunden besuchen darf. Dass der insofern lediglich umgangsberechtigte Vater nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nehmen kann und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht grundsätzlich entgegen.

Weiterhin verwirft das Verfassungsgericht ausdrücklich die Überlegung, nach denen die Elternfunktion in solchen Konstellationen von den Pflegeeltern ausgefüllt werden würde und es sich bei der Beziehung zum Vater nicht um eine "echte" Eltern-Kind-Beziehung handele, sondern eher um ein Verhältnis, das dem eines Patenonkels entspräche (so noch das VG Frankfurt, Urt. v. 09.07.2008 - 1 K 52.08.F und das VG Wiesbaden, Beschl. v. 14.08.2008 - 4 L 856/08.WI.A).

Letztlich mahnt das Verfassungsgericht auch zu einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung durch die Gerichte: So müsse das Gericht im Falle einer abweisenden Entscheidung eine Vorstellung davon entwickeln, welchen Trennungszeitraum zwischen Vater und Kind es für zumutbar erachtet, aufklären, ob die stattfindenden Umgangskontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zwischen Vater und Kind zueinander auch sonst dem Üblichen entsprechen und inwieweit der Kindesvater den ihm verbliebenen Teil der elterlichen Sorge wahrnimmt und aus welchen Gründen das gegebenenfalls unterbleibt.

Zur Entscheidung im Volltext: BVerfG, Beschl. v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

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Ausländische Studenten dürfen ihren Lebensunterhalt auch aus eigener Erwerbstätigkeit sichern (VG Darmstadt, Beschl. v. 20.10.2008 - 6 K 1107/08.DA)

Frankfurt, 24.11.2008: In einer Kostenentscheidung stellte das VG Darmstadt klar, dass Studenten, die im erlaubten Umfang eine bezahlte Tätigkeit ausüben, durch diese Einkünfte auch ihren Lebensunterhalt sichern dürfen. Sie benötigen keine darüber hinausgehende Verpflichtungserklärung oder andere finanzielle Mittel (z.B. ein Sperrkonto). Vorliegend hatte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zunächst abgelehnt, obwohl der Antragsteller im Rahmen einer Werkstudententätigkeit offensichtlich seinen Lebensunterhalt selbst sichern konnte.

Zur Entscheidung im Volltext: VG Darmstadt, Beschl. v. 20.10.2008 - 6 K 1107/08.DA

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Löschungsanspruch bei Festnahmeausschreibung im INPOL (VG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2008 - 1 K 1947/08.F)

Frankfurt, 21.11.2008: Das VG Frankfurt hält § 50 Abs. 7 AufenthG für eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, um einen Ausländer ohne vorherigen Haftbeschluss zur Festnahme im INPOL ausschreiben zu können. Ein Anspruch auf Löschung der Festnahmeausschreibung wurde dennoch bejaht, weil der ausschreibenden Behörde der Aufenthaltsort des Ausländers entgegen der Ausschreibungsvoraussetzungen bekannt war.

Dass für eine Festnahmeausschreibung nach § 50 Abs. 7 AufenthG kein Haftbeschluss erforderlich sein soll, ist keineswegs so unumstritten wie das VG Frankfurt hier annimmt, vgl. z.B. Melchior, Rundbrief zur Abschiebungshaft, Nr. 1/2005.

Zur Entscheidung im Volltext: VG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2008 - 1 K 1947/08.F

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Ausnahmen vom Sprachkenntnisnachweis: § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG, Weh, InfAuslR 2008, 381

Frankfurt, 09.10.2008: In einem Aufsatz über die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG untersucht die Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt, wer hiervon wirklich begünstigt ist und kommt dabei zu überraschenden Ergebnissen.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG benötigt der nachzugswillige Ehegatte keine deutschen Sprachkenntnisse, wenn der stammberechtigte Ehepartner wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Die unklare und schwer verständliche Vorschrift ist in der Fachliteratur bislang kaum diskutiert worden. Begünstigt werden sollten jedenfalls die Ehepartner der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staatsangehörigen, also Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der USA.

Rechtsanwältin Weh zeigt jedoch auf, dass die Begünstigung auch für die Ehepartner von Staatsangehörigen der in § 41 Abs. 2 AufenthV genannten Länder (Andorra, Honduras, Monaco und San Marino) uneingeschränkt gilt. Diese dürfen zwar nur dann visumsfrei für einen längerfristigen Aufenthalt einreisen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 AufenthV genannten Tätigkeiten nachgehen wollen. Entscheidend sei aber, dass der stammberechtigte Partner zu wenigstens "einem" längerfristigen Aufenthaltszweck visumsfrei einreisen könne. Nicht entscheidend sei, zu welchem Zweck der stammberechtigte Ehepartner tatsächlich eingereist sei.

Davon ausgehend weist sie nach, dass auch Türken zumindest zu einem Aufenthaltszweck visumsfrei für einen längerfristigen Aufenthalt in die BRD einreisen dürfen und deren Ehepartner daher von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG begünstigt sind: Gem. Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei sind nämlich alle Verschärfungen des Dienstleistungsverkehrs zwischen der BRD und der Türkei seit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls unwirksam. Mit anderen Worten: für türkische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger (also z.B. auch für Touristen und Sprachkursteilnehmer), gelten weiterhin die gesetzlichen Regelungen fort, die zum 01.01.1973 in Deutschland galten. Zu dieser Zeit benötigten türkische Staatsangehörige die in Deutschland Dienstleistungen erbringen oder entgegen nehmen wollten jedoch kein Visum. Folglich seien türkische Staatsangehörige im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG in einer ähnlichen, wenn nicht sogar besseren Stellung wie stammberechtigte Ausländer der in § 41 Abs. 2 AufenthV genannten Staaten. Die Ehepartner von türkischen Staatsangehörigen benötigten daher keine Deutschkenntnisse für den Ehegattennachzug.

Hinsichtlich des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen weist Weh darauf hin, dass gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die einschlägigen Regelungen zum Sprachnachweis und zu den Ausnahmen "entsprechend", nicht hingegen wortwörtlich anzuwenden seien. Demzufolge sei in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG das Wort "Ausländer" auch gedanklich durch "Deutscher" zu ersetzen (so auch in § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - andernfalls würde die Anforderung deutscher Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Deutschen ohnehin nicht existieren). Der deutsche Stammberechtigte erfüllt die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 4 AufenthG jedoch zweifellos: er darf selbstverständlich für jeden beliebigen Aufenthalt visumsfrei in des Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Weh prüft im Folgenden, ob im Wege verschiedener Auslegungsmethoden eine Anwendung der Ausnahmeregelung auf die Ehegatten deutscher Staatsangehöriger doch noch verneint werden könnte, lehnt dies aber letztlich ab: Der Gesetzgeber habe für die Ehepartner deutscher Staatsangehöriger aus einheitlichen Motiven dieselben Ausnahmeregelungen wie für die Ehegatten ausländischer Staatsangehöriger für "entsprechend" anwendbar erklärt.

Der vollständige Aufsatz ist in Heft 10 der Zeitschrift "Informationsbrief Ausländerrecht" (InfAuslR 2008, 381), ISSN 0174-2108, abgedruckt. Einzelhefte können über den Buchhandel oder den Verlag bestellt werden.

Rechtsanwältin Weh weist ausdrücklich darauf hin, dass kurzfristig keine Änderung der Visapraxis durch die Botschaften erfolgen wird, sondern diese an der bisherigen Forderung des Sprachkenntnisnachweises festhalten werden. Eine Änderung der Praxis wird voraussichtlich eine ober- bzw. höchstrichterliche Entscheidung erfordern und speziell im Hinblick auf den Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen auch von der noch ausstehenden Entscheidung des EuGH in der Sache Soysal, C-228/06, abhängen.

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VGH Kassel: Lebensunterhalt bei Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen (VGH Kassel, B.v. 29.07.2008 – 9 D 961/08)

Frankfurt, 10.08.2008: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG in einem Fall bejaht, in dem der antragstellende Ausländer zwar seinen eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder sichern kann.

Das Verwaltungsgericht hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; die Beschwerde der Rechtsanwältin Weh aus Frankfurt hatte Erfolg: Ob tatsächlich der Lebensunterhalt für die gesamte Familie gesichert werden müsse und ob der Bezug von Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Kinder einen Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG darstelle, müsse das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren prüfen. Die Möglichkeit, dass sich der Kläger mit seiner Klage durchsetze sei jedoch nicht fernliegend, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Die Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussichten dürften dabei nicht überspannt werden.

Die vollständige Meldung ist verfügbar bei: Migrationsrecht.net - Dem Fachportal mit Informationen zum Ausländerrecht.

Zur Entscheidung im Volltext: VGH Kassel, Beschl. v. 29.07.2008 - 9 D 961/08

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Sprachkenntnisse für den Ehegattennachzug: Gerichtliche Aufklärungspflicht wenn kein Goethe-Zertifikat vorliegt (OVG B-B, Beschl. v. 20.50.2008 - OVG 3 M 13.08)

Frankfurt, den 30.05.2008: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.05.2008, Az. OVG 3 M 13.08, erneut deutlich gemacht, dass für den Ehegattennachzug nicht zwingend ein Test des Goethe-Instituts erforderlich ist. In der Entscheidung ging es um die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die nur dann erfolgen kann, wenn hinreichende Aussichten auf Erfolg der Klage bestehen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Erfolgsaussichten verneint, weil die Klägern die gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens nicht durch geeignete Dokumente, insbes. eines Goethe-Zertifikats, nachweisen konnte. Zwar hatte die Klägerin in ihrem Heimatland Eritrea, in dem es kein Goethe-Institut gibt, nachweislich einen Deutschkurs an einer privaten Schule besucht, dies genügte dem Verwaltungsgericht Berlin jedoch nicht.

Die hiergegen gerichtet Beschwerde der Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte klar, dass es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage genüge, wenn das Vorhandensein des geforderten Sprachniveaus zumindest möglich erscheine. Dies sei auf Grund des besuchten Deutschkurses und eines darüber hinaus gehobenen Bildungsniveaus der Klägerin, zu bejahen. Es obliege daher wieder dem Verwaltungsgericht festzustellen, ob die erworbenen Sprachkenntnisse tatsächlich den gesetzlichen Anforderungen genügen.

"Die Entscheidung ist ein Meilenstein für alle Ehepartner, die in ihren Heimatländern zwar Deutsch lernen, jedoch ein Goethe-Zertifikat nicht erhalten können" erläuterte Weh die Bedeutung des Beschlusses. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gelte noch immer der Amtsermittlungsgrundsatz, so dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich den Sachverhalt selbst aufzuklären habe und sich nicht darauf beschränken könne, schematisch bestimmte Dokumente zu verlangen und andere Nachweisformen auszuschließen.

Zur Entscheidung im Volltext: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.05.2008 - OVG 3 M 13.08

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Unzumutbarkeit der Passbeschaffung wenn dazu eine unwahre Erklärung abgegeben werden muss

Frankfurt, den 07.05.2008: Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 23.01.2008 – 1 E 3668/07, entschieden, dass es einem Ausländer für die Beschaffung eines Reisepasses nicht zugemutet werden kann, eine unwahre Erklärung gegenüber seiner Heimatvertretung abzugeben. Im entschiedenen Fall hatte sich die wegen Passlosigkeit geduldete iranische Klägerin geweigert, überhaupt beim iranischen Konsulat vorzusprechen um dort einen Passantrag zu stellen.

Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die iranischen Behörden für eine Passausstellung bekanntermaßen eine Erklärung verlangen, nach dem die Antragsteller den Pass zur freiwilligen Ausreise erhalten wollen. Da die Klägerin aber die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig verlassen wolle, könne von ihr nicht verlangt werden, die Heimatvertretung zu belügen. Eine solche Forderung stelle einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) dar.

"Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und deutschen Ausweisersatzpapieren sowie unberechtigten Leistungskürzungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz", erläutert Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt die Tragweite der Entscheidung und merkt an: "Auch in Strafverfahren wegen Passlosigkeit (§ 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) kann in diesen Fällen ein Freispruch erzielt werden." Auch wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt sich nur auf iranische Staatsangehörige beziehe, sei nun sehr sorgfältig zu prüfen, bei welchen anderen Nationalitäten die Heimatvertretungen ebenfalls Freiwilligkeitserklärungen verlangen, denn, so Weh abschließend, "diese Praxis ist auch bei den Botschaften und Konsulaten einiger anderer Länder üblich."

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Ausländerrecht: Familiennachzug von Ausländern – Sprachkenntnisse, Ausnahmen, Visa

Frankfurt, 11.02.2008. Mit der Gesetzesänderung zum 28.08.2007 ist für den Nachzug ausländischer Ehepartner nach Deutschland eine weitere Verschärfung eingetreten. Seitdem wird von den deutschen Botschaften in der Regel auch der Nachweis von Sprachkenntnissen verlangt und zwar regelmäßig in der Form eines Sprachtests des Goethe-Instituts (Start Deutsch 1, Niveaustufe des europäischen Referenzrahmens A1). Daneben müssen, je nach Fallkonstellation, noch ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichend Wohnraum nachgewiesen werden. Außerdem darf keine Einreisesperre, z.B. durch eine frühere Ausweisung oder Abschiebung mehr bestehen.

"Die Regelungen sind äußerst kompliziert und auch für Fachleute kaum noch nachvollziehbar", so Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt (http://www.sweh.de/), "es ist daher wichtig, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Vergünstigungen oder Ausnahmen in Frage kommen." So benötigt z.B. die ukrainische Ehefrau eines Niederländers ebenso wenig Sprachkenntnisse wie der türkische Ehemann einer Kanadierin. Insbesondere die Ehepartner von EU-Bürgern sind auf Grund der Unionsbürgerrichtlinie (auch als Freizügigkeitsrichtlinie bezeichnet, RL 2004/38/EG) bzw. des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügigkG/EU) grundsätzlich begünstigt, was von den Botschaften und lokalen Ausländerbehörden aber nicht immer erkannt werde.

"Auch beim Ehegattennachzug zu Deutschen sind Sprachkenntnisse nicht immer erforderlich, z.B. wenn das Ehepaar bereits im Ausland gelebt hat und nun gemeinsam nach Deutschland zurückkehren will, der Zuzug zu deutschen Kindern erfolgen soll oder aus anderen Gründen keine staatliche Unterstützung der Integration nötig ist. Dies wird aber", so Weh ,"häufig übersehen."

Auch in den Fällen, in denen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, aber entsprechende Kurse nicht verfügbar sind, sieht Rechtsanwältin Weh durchaus Lösungsmöglichkeiten: "In diesen Fällen ist ein Sprachkursvisum anzustreben. Einen besseren und wichtigeren Grund, um gerade in Deutschland Deutsch lernen zu wollen, kann es wohl kaum geben." Damit seien, so die Anwältin, auch Härtefälle ohne Verfassungsbeschwerde lösbar. Aber auch hier müsse man sich auf eine Klage einstellen, um das Visum tatsächlich zu erhalten.

Besondere Fallstricke hält das deutsche Recht für diejenigen bereit, die eigentlich visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen. Weh: "Mit Ausnahme weniger Länder gilt das Recht zur visumsfreien Einreise nur dann, wenn ein Kurzaufenthalt geplant ist – nicht aber, wenn ein dauerhafter Aufenthalt beim Ehepartner angestrebt wird." So müssen z.B. brasilianische Staatsbürger damit rechnen, bereits am Flughafen intensiv zu ihren Plänen in Deutschland befragt und im nächsten Flieger wieder zurück geschickt zu werden. "Die Beamten am Frankfurter Flughafen wissen, worauf sie zu achten haben. Im schlimmsten Fall führt das dann auch zu einem Einreiseverbot für die gesamten Schengen-Staaten." warnt die Rechtsanwältin.

Rechtsanwältin Stephanie Weh empfiehlt daher in allen Fällen des Familiennachzugs, rechtzeitig kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen. "Wenn ein Visumsantrag bereits abgelehnt wurde, sind die Chancen, mit einer Remonstration oder einem erneuten Antrag erfolgreich zu sein, oftmals gering. Dann bleibt nur die Monate dauernde Klage in Berlin."

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Klage gegen Sprachkenntnisse beim Familiennachzug in Berlin abgewiesen

Frankfurt, 29.01.2008: Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat sich in einem Urteil vom 19.12.2007 (Az. VG 5 V 22.07) erstmals zur Rechtmäßigkeit, insbes. auch zur Verfassungsmäßigkeit, der für einen Ehegattennachzug geforderten Sprachkenntnisse geäußert.

Im Ergebnis kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass das in § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG normierte Erfordernis, dass der zuziehende Ausländer sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Die tragenden Punkte der Entscheidung sind:
- Die Übergangsregelungen des Auswärtigen Amtes, die bei Altanträgen ein Absehen von Sprachnachweisen vorsehen, sind für die gerichtliche Entscheidung unbedeutend. Der Sprachnachweis ist daher in allen noch anhängigen Verfahren zu führen und zwar unabhängig davon, wann der Antrag auf Familienzusammenführung bei der Botschaft gestellt wurde.
- Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG steht dem Erfordernis der Sprachkenntnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Sprachkurse im Heimatland des Nachziehenden verfügbar sind. Das Gericht geht offensichtlich davon aus, dass der Erwerb der Sprachkenntnisse nicht eine unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen wird und jedenfalls (deutlich) weniger als drei Jahre beträgt.
- Die Ausnahmen für Staatsangehörige bestimmter Staaten, u.a. der USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Israel, Japan, und Südkorea, verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da es eine sachliche Rechtfertigung darstellt, wenn der Gesetzgeber aus außenpolitischer Rücksichtnahme Ungleichbehandlungen vornimmt.

Offen lässt das Gericht hingegen die Fragen, ob sich die ausländischen Nachziehenden nur mündlich oder auch schriftlich in deutscher Sprache verständigen müssen und ob zwingend ein Zertifikat des Goethe-Instituts oder dessen Lizenznehmern erforderlich ist (zwischenzeitlich verneinend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2008 - 2 M 1.08)

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen, so dass eine obergerichtliche Prüfung und Klärung zu erwarten ist.

"Soweit Möglichkeiten des Spracherwerbs im Heimatland bestehen, sollten diese unbedingt genutzt werden", so kommentiert Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt das Urteil und erklärt weiter, "die Chancen, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Sprachanforderungen erfolgreich zu sein, sind nicht sonderlich gut." Insbesondere sei der vorliegende Fall für eine Grundsatzentscheidung wenig geeignet, da Möglichkeiten zum Spracherwerb im Heimatland offensichtlich bestehen und möglicherweise unzureichend genutzt wurden.

"Wenig überzeugend sind die Ausführungen des Gerichts zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Die pauschalen Erwägungen zur außenpolitischen Rücksichtnahme wirken wenig fundiert", so Weh weiter, "darauf sollten die Betroffenen aber nicht ihre ganze Hoffnung setzen." Stattdessen empfiehlt die Rechtsanwältin in Nachzugsfällen stets, alle Möglichkeiten des Spracherwerbs im Heimatland zu prüfen und wenn irgend möglich, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dieser Weg sei schneller, billiger und erfolgversprechender als ein Hoffen auf das Bundesverfassungsgericht. "Wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im Heimatland tatsächlich unmöglich ist oder aus anderen Gründen der Visumsantrag abgelehnt werde, dann sollte allerdings eine anwaltliche Prüfung mit dem Ziel der Klage durchgeführt werden", so die abschließende Empfehlung der Rechtsanwältin.

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Deutschkenntnisse für Familiennachzug - Goethe-Sprachtest nicht zwingend (OVG B-B, B.v. 16.1.2008 - OVG 2 M 1.08)

Frankfurt, 17.01.2008 - Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz wurden zum 28.08.2007 im Aufenthaltsgesetz die Anforderungen an den Nachzug von Ehegatten nach Deutschland deutlich verschärft. Insbesondere ist seitdem nachzuweisen, dass sich der nachziehende Ehegatte zumindest "auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann". Dieser Nachweis ist bereits bei der Beantragung des ersten Visums zu führen, so dass die Sprachkenntnisse regelmäßig bereits im Ausland erworben werden müssen.

Dabei haben die zuständigen Ministerien in der Praxis die Hürden allerdings noch höher aufgebaut, als es der Gesetzestext vorsieht, da als Deutschtest grundsätzlich nur das Sprachzertifikat über das erfolgreiche Bestehen des vom Goethe-Institut (GI) oder dessen Lizenznehmern/ Partnerorganisationen durchgeführten Sprachtests "Start Deutsch 1" als Nachweis des Sprachstandniveaus "A1" GER anerkannt werden soll (so die Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom Bundesministerium des Innern, ebenso in den Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amtes). Dies ist besonders deshalb problematisch, weil Goethe-Institute in vielen Ländern nicht existieren, die Prüfungsgebühren hoch sind und gerade in der jüngeren Vergangenheit kaum freie Plätze vorhanden waren.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat nunmehr in einem Beschluss vom 16.01.2008 klar gestellt, dass der Nachweis der Deutschkenntnisse nicht zwingend durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts erbracht werden müsse. Eine solch spezifische Form des Nachweises sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Es ist damit der Ansicht der Rechtsanwältin Stephanie Weh aus Frankfurt vollumfänglich gefolgt.

Dies betrifft zunächst Nachziehende, die sich bereits früher im Bundesgebiet aufgehalten haben und dabei bereits ausreichende Sprachkenntnisse erwerben konnten und sich dies, wie im hier entschiedenen Fall, bereits der Ausländerakte entnehmen lässt. In der Konsequenz müssten aber auch andere geeignete Nachweisformen von den zuständigen Behörden und den Gerichten beachtet werden.

Zur Entscheidung im Volltext: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.01.2008 - OVG 2 M 1.08

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Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge in vielen Fällen rechtswidrig

Frankfurt, den 16.01.2008: Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 15.01.2008 sind wohnsitzbeschränkende Auflagen für anerkannte Flüchtlinge dann rechtswidrig, wenn hiermit lediglich eine gleichmäßige finanzielle Belastung der Bundesländer hinsichtlich der Sozialleistungen verfolgt werden soll.

Derartige Auflagen stehen in Widerspruch zu Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Dies schließt die Rechtmäßigkeit von Wohnsitzbeschränkungen jedoch nicht völlig aus, insbes. wenn diese in Übereinstimmung mit Art. 26 GFK aus integrationspolitischen Gründen verfügt werden.

Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG sollten daher prüfen lassen, ob eine Wohnsitzbeschränkung aufgehoben werden kann. Nicht betroffen von der Entscheidung sind Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG sind.

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© Anwaltskanzlei Weh, Rechtsanwältin Stephanie Weh, Ausländerrecht, Staatsangehörigkeit, internationales Familienrecht. Frankfurt.