Arbeitsgenehmigungsrecht

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

Das Arbeitsgenehmigungsrecht für neu einreisende Ausländer ist seit dem 1.1.2005 unmittelbar mit der zugehörigen Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis verbunden. Eine separate Arbeitsgenehmigung ist daher nur noch bei EU-Bürgern aus der Osterweiterung und in bestimmten Einzelfällen nötig.

 

Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit (§ 18, 21 AufenthG)

Ein Aufenthaltsrecht inkl. Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Angestellter ist insbesondere für Hochqualifizierte, Spezialisten, Führungskräfte sowie bestimmte, in der BeschV aufgezählte Berufsgruppen möglich. Zwingende Voraussetzung für eine Arbeitserlaubnis ist das Vorliegen eines konkreten Arbeitsangebots. Weiterhin darf der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen beschäftigt werden als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. Eine angemessene, wenigstens durchschnittliche Bezahlung, ist daher erforderlich.

Eine selbständige Tätigkeit erfordert in der Regel positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft und ein zumindest regionales Bedürfnis an dem Unternehmen bzw. dessen Leistungen. Die im Gesetz genannten Regelgrenzen von einer Investitionssumme von 250.000 Euro und der Schaffung von 5 Arbeitsplätzen (Stand: 01.01.2009) spielen bei einer guten und plausiblen Geschäftsplanung und ausreichender Qualifikation des Selbstständigen in der Regel keine Rolle. Für selbstständige Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter sowie Dolmetscher und Übersetzer) gelten diese Mindestanforderungen nicht.

Eine präzise Darstellung der Qualifikationen des Arbeitnehmers und der zu besetzenden Stelle bzw. ein aussagekräftiger Business-Plan sind unverzichtbare Voraussetzungen für ein erfolgreiches und vor allem schnelles Verfahren. Nur auf diese Weise kann die zeitraubende Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit vermieden und das Risiko einer Ablehnung minimiert werden. In Deutschland ansässige Unternehmen die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen wollen, sollten sich rechtzeitig über das Verfahren und die Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis und des Arbeitsgenehmigungsrechts beraten lassen.

Die Kanzlei unterstützt Sie umfassend im gesamten ausländerrechtlichen Verfahren (Visa-Verfahren), auch bei der Erstellung von Stellenprofilen, der Darstellung der Mitarbeiterqualifikationen, der Prüfung und Weiterentwicklung von Geschäftsplänen und der aufenthaltsrechtlich optimalen Gestaltung von Gesellschafts- und Arbeitsverträgen.

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Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)

Besonders begünstigt werden sog. Hochqualifizierte, die von Beginn an ein unbefristetes und in keinerlei Weise eingeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten können. Nach den Regelbeispielen des § 19 Abs. 2 AufenthG fallen hierunter

  1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
  2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion und
  3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens 64.800 EUR (Stand: 01.01.2009) erhalten.

Bei entsprechender Begründung kann u.U. auch mit einem geringeren Gehalt eine Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte erlangt werden.

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Aufenthaltserlaubnis für Forscher (§ 20 AufenthG)

Im neuen § 20 AufenthG soll es ausländischen Forschern erleichtert werden, in Deutschland und der EU tätig zu werden. Voraussetzung ist eine Aufnahmevereinbarung bei einer gem. §§ 38a ff. AufenthV anerkannten Forschungseinrichtung.

Der wesentliche Vorteil einer Forscher-Aufenthaltserlaubnis liegt in einer verbesserten innereuropäischen beruflichen Mobilität, weil zeitlich begrenzte Forschungsaufenthalte in anderen EU-Ländern gem. Art. 13 RL 2005/71/EG (Forscherrichtlinie) mit geringem Aufwand möglich werden.

Die Kanzlei berät Forschungseinrichtungen und Forscher im Anerkennungsverfahren und bei der Erlangung der Aufenthaltserlaubnis.

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Arbeitserlaubnis für Familienangehörige

Familienangehörige von Ausländern benötigen keine besondere Erlaubnis, wenn der stammberechtigte Ausländer eine Erwerbstätigkeit ohne besondere Erlaubnis ausüben darf (Vermerk: "Erwerbstätigkeit gestattet"). Andernfalls ist eine Erwerbstätigkeit nur mit gesonderter Erlaubnis zulässig.

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Arbeitsgenehmigung für EU-Bürger aus Osteuropa

Arbeitserlaubnis-EU

Bürger aus den Ländern der EU-Osterweiterung einschließlich Bulgariens und Rumäniens benötigen für eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis eine Arbeitsgenehmigung. Tätigkeiten als Selbständige sind hingegen genehmigungsfrei.

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Sonstige Arbeitserlaubnisse

Im Rahmen der Regelungen der BeschVerfV können auch Personen mit einer Duldung eine Arbeitserlaubnis erhalten. Eine Erlaubnis scheidet gem. § 11 BeschVerfV jedoch aus, wenn der Ausländer die Unmöglichkeit seiner Ausreise oder Abschiebung selbst zu vertreten hat.

Unter bestimmten Umständen können auch geduldete Ausländer mit einer qualifizierten Berufsausbildung seit dem 01.01.2009 eine Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken gem. § 18a Abs. 1 AufenthG erhalten, wobei in diesen Fällen auch keine Vorrangprüfung der Arbeitsagentur erforderlich ist. Wesentliche Voraussetzung ist weiterhin, dass der Ausländer nicht über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat und lediglich geringe strafrechtliche Verurteilungen bestehen.

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