German Citizenship - Nationality Law
e.g. Naturalization, dual citizenship, nationality of children born to foreign parents in Germany, loss of German nationality, repatriation of former Germans.
- Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt
- Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Annahme als Kind (Adoption)
- Einbürgerung
- Doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft
- Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft
- Sonstige Themen
Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt
Allein durch die Geburt und ohne besonderen Antrag wird ein Kind deutscher Staatsbürger, wenn wenigstens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt deutscher Staatsbürger ist. Die Sonderregelung des § 4 Abs. 4 StAG für Eltern, die nach dem 1.1.2000 geboren wurden, spielt derzeit noch keine Rolle, dürfte aber in Zukunft für Auswanderer wichtig werden. Deutsche Auswanderer, die nach dem 1.1.2000 (deutsche) Kinder bekommen haben, sollten sich diesbzgl. über die Staatsangehörigkeit späterer Enkelkinder rechtzeitig informieren.
Die Frage nach der Herkunft der Familie spielt für viele im Ausland geborene Kinder deutscher Auswanderer eine (unerwartet) große Rolle. Es ist daher für Auswanderer grundsätzlich ratsam, sich vor einer Einbürgerung in einem anderen Land im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit bereits vorhandener oder geplanter Kinder, beraten zu lassen.
Neben dem Abstammungserwerb (ius sanguinis, auch ius sanguis, jus sanguinis, lat. „Recht des Blutes“), existiert im deutschen Recht seit 1.1.2000 auch der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt in Deutschland (ius soli, auch jus soli, lat. Recht des Bodens), allerdings nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen und nur als „Optionsmodell“, d.h. dass die deutsche oder die ausländische Staatsbürgerschaft bei Volljährigkeit wieder aufgegeben werden muss.
Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Annahme als Kind (Adoption)
Die deutsche Staatsbürgerschaft kann auch durch Adoption erworben werden. Das deutsche Recht unterscheidet diesbzgl. allerdings zwischen der Minderjährigenadoption und der Adoption von Volljährigen. Des weiteren sind die weitreichenden Konsequenzen einer Adoption hinsichtlich der steuerlichen, erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen und sozialrechtlichen Folgen zu bedenken.
Einbürgerung
Neben den Sonderregelungen zur Einbürgerung für ehemalige Deutsche und deren Nachkommen, die gerade für Auswanderer relevant sein können, wird in der Bundesrepublik Deutschland vor allem zwischen der Ermessenseinbürgerung und der Anspruchseinbürgerung unterschieden. Regelmäßig ist hierfür ein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland erforderlich. Darüber hinaus werden vor allem deutsche Sprachkenntnisse und ein gesicherter Lebensunterhalt verlangt, wobei hiervon in bestimmten Fällen abgesehen werden muss. Die Praxis etlicher Einbürgerungsbehörden, Einbürgerungsanträge überhaupt nicht entgegen zu nehmen, sollte von den Einbürgerungsbewerbern nicht tatenlos hingenommen werden.
In einigen Bundesländern, insbes. in Bayern und Baden-Württemberg, ist die Anrechnung von Studienzeiten (Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung) noch immer problematisch, so dass ggf. eine Verlegung des Hauptwohnsitzes zu einer schnelleren Einbürgerung führen kann.
Die Kanzlei bietet kompetente Unterstützung von der Antragsprüfung und Antragstellung bis zur Durchführung des Einbürgerungsverfahrens und Klagen gegen ablehnende Entscheidungen.
Doppelte oder mehrfache Staatsbürgerschaft
Im deutschen Recht ist eine mehrfache bzw. doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich unerwünscht, es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen (sog. „Hinnahme von Mehrstaatigkeit“). Die doppelte Staatsangehörigkeit kann etwa erworben werden durch Geburt, wenn die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und die Staatsangehörigkeitsgesetze beider Staaten den Geburtserwerb vorsehen.
Die doppelte Staatsangehörigkeit ist auch möglich, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen, eine Aufgabe bzw. Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist die Entlassung sogar dann, wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile damit verbunden sind, z.B. beim Erwerb oder dem Besitz von Immobilien, erbrechtlichen Nachteilen oder steuerrechtlichen Nachteilen.
Der Rückerwerb einer früheren Staatsangehörigkeit kann im Übrigen von der Einbürgerungsbehörde - vorher - im Wege des Ermessen erlaubt werden.
Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft
Grundsätzlich ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit möglich und zwar ohne dass es dazu eines besonderen Verwaltungsaktes oder einer Benachrichtigung des Betroffenen bedarf. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein deutscher Staatsbürger die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates annimmt, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten zu haben. Das gilt seit dem 01.01.2000 auch dann, wenn er in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wegfall der Inlandsklausel).
Problematisch ist dies besonders in zwei Fallgruppen: 1.) bei deutschen Auswanderern, die die Staatsbürgerschaft ihres neuen Heimatlandes für sich und/oder für ihre Kinder beantragen und 2.) bei eingebürgerten Deutschen, die ihre alte Staatsbürgerschaft zunächst aufgegeben haben und sich nach Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft ihre alte Staatsbürgerschaft "e;zurückgeholt" haben.
Die Lösungen für diese Fallgruppen sind immer individuell zu erarbeiten, da die verfolgten Ziele oftmals unterschiedlich sind. Besonders im Falle von miteingebürgerten Auswandererkindern ist die deutsche Staatsbürgerschaft häufig gar nicht verloren gegangen, der notwendige Nachweis aber schwierig zu führen.
Die Kanzlei unterstützt in allen Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Rechtsgebiet eine frühzeitige präventive Beratung viele Bemühungen und viel Geld sparen kann.
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