Ausländerrecht

Im Ausländerrecht geht es um die Rechte ausländischer Staatsbürger, die nach Deutschland kommen wollen, sich bereits in Deutschland befinden oder sich früher in Deutschland aufgehalten haben.

Wesentliche Themen im Ausländerrecht sind:

Allgemeine Voraussetzungen / Visumsfreier Aufenthalt

Gem. § 4 Abs. 1 AufenthG benötigen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel, also ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis. Hiervon ausgenommen sind Bürger der europäischen Union, aus Ländern gem. Anhang II der EU-Visumsverordnung sowie weitere Ausnahmen gem. AufenthV.

In der Regel ist für alle Aufenthalte ein gesicherter Lebensunterhalt inkl. einer Krankenversicherung erforderlich. Bei Besuchern kann die zuständige Botschaft verlangen, dass in Deutschland lebende Personen eine formelle Verpflichtungserklärung (“Einladung”) für ihre Besucher abgeben.

Die Kanzlei vertritt regelmäßig auch Personen (insbes. aus Lateinamerika), die über den Frankfurter Flughafen visumsfrei einreisen wollen, dort jedoch von der Bundespolizei zurückgewiesen werden sollen, weil angeblich die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind. In diesen Fällen sollte eine Kontaktaufnahme mit der Kanzlei möglichst frühzeitig und noch vor umfangreichen Äußerungen des Reisenden zur Sache erfolgen.

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Visumsverfahren (Schengen-Visa)

Für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten Dauer müssen visumspflichtige Ausländer ein Schengenvisum bei der zuständigen Botschaft beantragen und hierbei angeben, zu welchem Zweck der Aufenthalt dienen soll (z.B. Tourismus, Besuch, Geschäftsreise etc.). Die Botschaft prüft die Plausibilität der Angaben und beurteilt die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. Ablehnungen von Visa-Anträgen werden von den Botschaften in der Regel nicht begründet.

Die Kanzlei berät und unterstützt in Visa-Verfahren bei allen Ländern und allen deutschen Botschaften und Konsulaten. Es werden Remonstrationsverfahren (“Widersprüche”) durchgeführt und es erfolgt eine Vertretung in Klageverfahren vor deutschen Gerichten (z.B. vor dem Verwaltungsgericht Berlin)

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Einreise und Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitsgenehmigungsrecht)

Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht inkl. Arbeitserlaubnis ist insbesondere für Hochqualifizierte, Spezialisten, Führungskräfte sowie bestimmte Berufsgruppen gem. BeschV und BeschVerfV möglich. Eine selbständige Tätigkeit erfordert positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft und ein zumindest regionales Bedürfnis an dem Unternehmen bzw. dessen Leistungen. Bei Beantragung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis leitet die Ausländerbehörde die Unterlagen automatisch an die Arbeitsagentur (“Arbeitsamt”) weiter, ein separater Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich. Die Arbeitsagentur prüft in den meisten Fällen, ob Personen aus Deutschland bzw. der EU für den angestrebten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, bevor eine positive Entscheidung getroffen wird.

Nähere Informationen erhalten Sie im Bereich Arbeitsgenehmigungsrecht

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Familiennachzug (Nachzug von Familienangehörigen / Ehegattennachzug)

Auch Familienangehörige von Deutschen oder hier legal lebenden Ausländern können unter bestimmten Voraussetzungen Aufenthaltstitel erhalten. In der Regel handelt es sich dabei um Ehepartner (sog. Ehegattennachzug), Kinder oder Eltern.

In der Praxis besonders problematisch ist der Nachzug von Ehepartnern bzw. die Einreise zum Zweck der Eheschließung, da die Behörden häufig vom Vorliegen einer Scheinehe ausgehen. Interviews bei der Botschaft und der Ausländerbehörde sollten daher keinesfalls unvorbereitet angegangen werden. Bei einer Heirat in Deutschland stellt außerdem die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses ein schwieriges und zeitraubendes Problem dar. Bei Heiraten in Dänemark oder im sonstigen Ausland stellt die häufig verlangte Nachholung des Visumsverfahrens regelmäßig eine weitere Hürde dar.

Ebenfalls Teil des Familiennachzugs sind die Fälle, in denen ein geduldeter oder illegal hier lebender Ausländer ein Aufenthaltsrecht wegen familiärer Beziehungen erhalten kann. In diesen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung vorhandener Dokumente und ein gutes “Timing” oftmals entscheidend. Dies gilt auch und gerade im Falle einer Vaterschaftsanerkennung, die bereits vor der Geburt eines Kindes stattfinden und ggf. auch ohne Vorliegen eines Passes wirksam abgegeben werden kann.

Die Kanzlei berät und unterstützt in allen Fragen des Familiennachzugs von Ehegatten, Kindern und anderen Verwandten. Vaterschaftsanerkennungen werden von der Kanzlei vorbereitet und über kooperierende Notare durchgeführt. Eine Vertretung erfolgt bundesweit bei allen Ausländerbehörden und allen Verwaltungsgerichten.

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Einreise und Aufenthalt zu Zwecken der Ausbildung (inkl. Sprachkurse und Studium)

Nach deutschem Ausländerrecht ist die Einreise und der Aufenthalt zur Studienplatzsuche, zum Studium und für Sprachkurse möglich, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums in Deutschland besteht außerdem die Möglichkeit zunächst über eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 4 AufenthG bis zu einem Jahr einen Arbeitsplatz zu suchen und dann eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 bzw. 19 AufenthG zu erhalten. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG ist der Erhalt einer Niederlassungserlaubnis oder eine Einbürgerung nicht möglich.

Die Kanzlei bietet die Abwicklung der Visumserteilung und Unterstützung beim Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltsrechts nach Abschluss des Studiums.

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Humanitäre Gründe (Asyl etc.)

Aufenthaltstitel können auch aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Besonders relevant sind hier Asylverfahren mit dem Ziel der Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsanerkennung. Hierunter fallen aber auch Aufenthaltserlaubnisse auf Grund der Bleiberechtsregelung, Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2-7 AufenthG und der unverschuldeten Unmöglichkeit der Ausreise gem. § 25 Abs. 5 AufenthG.

Anerkannte Flüchtlinge mit blauem Pass (Flüchtlingspass) haben gem. § 26 Abs. 3 AufenthG bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Ob eine schnellstmögliche Beantragung sinnvoll ist oder ob dann mit einem Asylwiderruf zu rechnen ist, sollte stets im Einzelfall geklärt werden.

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Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthaltserlaubnis-EG

Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Form der Niederlassungserlaubnis oder der Daueraufenthaltserlaubnis-EG kann im Regelfall nach 5 Jahren erhalten werden. Ehegatten von Deutschen können die Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 Jahren erhalten.

Studienzeiten in Deutschland werden auf die Niederlassungserlaubnis regelmäßig nicht angerechnet, auf die Daueraufenthaltserlaubnis-EG jedoch zur Hälfte. Vor der Umsetzung der Daueraufenthaltsrichtlinie (Richtlinie 2003/109/EG) in deutsches Recht sollte jedoch im Einzelfall geklärt werden, welche Vor- und Nachteile mit dem europäischen Daueraufenthaltsrecht verbunden sind.

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Widerruf und Erlöschen von Aufenthaltstiteln (inkl. Ausweisung)

Aufenthaltstitel erlöschen nach den in § 51 Abs. 1 AufenthG aufgezählten Gründen. Häufigste Gründe für ein Erlöschen ist die Ausweisung gem. §§ 53 ff. AufenthG und die Abwesenheit für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten ohne entsprechende Genehmigung. Beide Alternativen betreffen auch Inhaber von unbefristeten Aufenthaltsrechten. Ein Widerruf kommt unter den in § 52 AufenthG genannten Gründen in Betracht.

Bei einer drohenden Ausweisung oder eine geplanten Abwesenheit von mehr als 6 Monaten sollte unverzüglich anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Die Kanzlei unterstützt in allen relevanten Fragen.

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Sonstige Themen, insbes. EU-Rechte/Freizügigkeit

EU Parliament

  • Aufenthaltsrechte unmittelbar nach EU-Richtlinien, insbes., soweit diese fehlerhaft vom Gesetzgeber umgesetzt wurden
    z.B. Familiennachzug gem. Familiennachzugsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG zur Familienzusammenführung),
    Daueraufenthalt gem. Daueraufenthaltsrichtlinie (Richtlinie 2003/109/EG),
  • Rechte der EU-Bürger und deren Angehörige gem. Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG),
  • Qualifikationsrichtlinie für Flüchtlinge etc.,
  • Aufenthaltsrechtliche Strafverfahren
    z.B. Scheinehe, Passlosigkeit, illegaler Aufenthalt
  • Aufenthaltsrechte für EU-Bürger (Freizügigkeitsrecht) und Angehörige assoziierter Staaten
    z.B. für Staatsbürger aus der Türkei (ARB 1/80 etc.) und der Osterweiterung der Europäischen Union (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern, Bulgarien und Rumänien)
  • Duldung, Ausweisung, Abschiebung, Abschiebehaft (Abschiebungshaftrecht)
    z.B. Haftgründe, Duldungsgründe, Befristungsanträge, Abschiebungskosten, laissez passer
  • alle anderen Fragestellungen des Ausländerrechts

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